Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

437 
Regulativ 
für die 
Bekleidung der unvermöglichen Festungshaftgefangenen. 
1) Unvermögliche Gefangene erhalten im Bedürfnißfalle von der Strafanstalt: 
a. männliche Gefangene 
einen einfachen ihren bürgerlichen Verhältnissen entsprechenden Anzug, je nach Bedarf 
einfach oder doppelt, bestehend in Rock oder Juppe, Weste, Beinkleidern, Hut oder Kappe, 
1 Paar Lederstiefel oder Bundschuhe, 1 Paar Hosenträger, 1 Halstuch; 
sodann an Waschstücken und Leibweißzeug: 
3 leinene oder baumwollene Hemden, 
2 Unterjacken, 
2 Unterhosen, 
3 Paar Socken, baumwollene oder wollene, je nach der Jahreszeit, 
3 Taschentücher. 
b. weibliche Gefangene 
einen einfachen ihren bürgerlichen Verhältnissen entsprechenden Anzug, je nach Bedarf 
einfach oder doppelt, bestehend in einem vollkommenen Oberkleide, Schürze, Unterrock, 
Halstuch, Kopfbedeckung, 1 Paar Schuhe; 
sodann an Waschstücken und Leibweißzeng: 
3 Hemden aus Leinen oder Baumwollzeug, 
3 Paar Strümpfe aus Baumwollen= oder Schafwollengarn je nach der Jahresszeit, 
3 Taschentücher. 
Außerdem werden in der kalten Jahreszeit zum Besuche der Kirche und für die 
Bewegung im Freien solchen Gefangenen, für welche ein Bedürfniß vorliegt, passende 
Oberkleider (Ueberzieher, Mäntel) und Handschuhe verabreicht. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.