Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

438 
2) Jeder Gefangene, welcher die betreffenden Gegenstände nicht selbst mitbringt, erhält 
zur Benützung: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 Waschbecken, 
1 Wasserkrug, 
1 Nachtgeschirr, 
1 Kleiderbürste, 
2 Schuhbürsten, 
1 Eßbesteck. 
3) Mit dem Leibweißzeng und den Waschtüchern ist jede Woche, mit den Unterklei- 
dern alle 3 bis 4 Wochen behufs der Reinigung zu wechseln, wofern nicht die Nücksicht 
auf Reinlichkeit und Gesundheit einen häufigeren Wechsel erheischt. 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
4) Sämmtliche den Gefangenen überlassene Kleider und Waschstücke sind zu ihrem 
ausschließlichen Gebrauche bestimmt und sollen, um Verwechslungen zu vermeiden, wenn 
nöthig, zweckentsprechend bezeichnet werden. 
5) Von sämmtlichen Kleidungsstücken ist eine entsprechende Anzahl im Vorrath zu 
halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.