Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

439 
Beilage III. 
Regulativ 
für die 
Tagerstätte der Festungshaftgefangenen. 
Jeder Gefangene, welcher sich nicht eines eigenen Bettes bedienen will, erhält von 
der Strafanstalt 
1 Bettstelle, 
6 
1 ganatnr mit Indiafaser gefüllt, 
1 Polster-Ueberzug, 
1 Strohsack, 
2 Leintücher, 
2 wollene Teppiche. 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat zu wechseln, die Füllung der Ma- 
traze, des Kopfpolsters und des Strohsacks ist, so oft es nöthig, zu erneuern oder zu 
ergänzen. 
Die im Gebrauch befindlichen Teppiche sind wöchentlich einmal auszuklopfen und zu 
reinigen, auch von Zeit zu Zeit auszuwalken. 
Von sämmtlichen Bettstücken ist ein verhältnißmäßiger Vorrath zu halten. 
Die einem Gefangenen zur Benützung überwiesenen Bettstücke sind zu seinem aus- 
schließlichen Gebrauche bestimmt und sind, um Verwechslungen zu vermeiden, zweckent- 
sprechend zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.