Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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aulege I 
hausordnung 
für die 
Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an dem Zellengefängniß 
in Heilbronn. 
S. 1. 
Auf die in der Jugendabtheilung des Zellengefängnisses zu Heilbronn untergebrachten 
jugendlichen Gefangenen männlichen Geschlechts finden die Bestimmungen der Haus- 
ordnung für das Zellengefängniß vom 23. Juli 1874 (Reg. Blatt S. 203) mit nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. 
S§. 2. 
Die jugendlichen Gefangenen sind von den erwachsenen jeder Zeit, insbesondere beim 
Unterricht, Gottesdienst, bei der Arbeit und bei der Bewegung im Freien getrennt zu 
halten. 
8. 3. 
Der Unterricht (8. 55 der Hausordnung) wird den jugendlichen Gefangenen nach 
dem jeweils durch das Strafanstaltenkollegium festgestellten besonderen Schulplane ertheilt. 
» 8. 4. 
Für jugendliche Gefangene, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
gelten bis zu Erreichung dieses Alters weiter die folgenden Bestimmungen: 
1) An die Stelle der Einzelhaft tritt die gemeinsame Haft im Sinne des 8. 14 
der Hausordunng. 
2) Ein „Nebenverdienst“ (§.46 der Hausordnung) wird nicht bewilligt. 
3) Die Anschaffung außerordentlicher Genußmittel (§. 29 der Hausordnung) ist 
nicht gestattet, es wird aber neben der ordentlichen Verköstigung (§. 27 der Hausordnung) 
den Gefangenen einigemal des Jahres an festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Straf- 
anstaltsvorstand zusteht, eine Zugabe zu der Abendsuppe, bestehend in Obst, Milch, Butter, 
einem Glas Bier oder Most, auf Kosten der Anstalt gereicht.
	        
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