Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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2) zur planmäßigen Herstellung der in Art.7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anlagen 
und Einrichtungen; 
3) für die behufs der planmäßigen Herstellung der in Ziff. 1 und 2 erwähnten 
Anlagen erforderlichen Ablagerungen von Erde, Schutt und dergleichen aus Abgrabungen, 
Einschnitten, Tunnels 2c., oder zum Zweck der Gewinnung der für Aufschüttungen, 
Dämme nöthigen Materialien. 
Die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke nach der Bestimmung des 
Art. 4 Abs. 2 kann insbesondere zu Interimswegen, zu Werk= und Lagerplätzen, Bau- 
hütten 2rc. in Anspruch genommen werden. 
Art. 6. 
Handlungen, welche zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind, muß 
auf Anordnung der Enteignungsbehörde, solange aber eine solche noch nicht bestellt ist, 
auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde oder der Kreisregierung (Art. 2 Abs. 3) 
der Besitzer (Eigenthümer, Nutzuießer, Pächter oder Miether) auf seinem Grund und 
Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hiedurch etwa entstehende, nöthigenfalls 
im Rechtsweg festzustellende Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung kann dem Unter- 
nehmer, wenn derselbe eine Privatperson oder eine Privatgesellschaft ist, eine angemessene, 
vor Beginn der Handlungen zu hinterlegende Kaution auferlegt werden. 
Die Verfügung, wodurch die Ermächtigung zur Vornahme solcher Vorarbeiten er- 
theilt wird, muß die Art und den Umfang dieser Vorarbeiten, sowie die Behörde oder 
Personen, welche mit deren Vornahme beauftragt sind, bezeichnen und ist durch das 
Oberamt in den betreffenden Gemeinden bekannt zu machen. 
Von dem Beginn der Vorarbeiten ist mindestens zwei Tage zuvor unter Bezeichnung 
der Theile der Markung, auf welchen dieselben stattfinden sollen, dem Ortsvorsteher 
Anzeige zu machen, welcher die Betheiligten zu benachrichtigen hat. Derselbe ist ermächtigt, 
den mit den Vorarbeiten beauftragten Personen auf Kosten des Unternehmers einen be- 
eidigten Schätzer beizugeben, um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und 
abzuschätzen. Der durch die Schätzung ermittelte Schaden ist vorbehältlich dessen ander- 
weitiger Feststellung im Rechtswege den Betheiligten sofort auszubezahlen. 
Bei Betretung von Gebäuden und eingefriedigten Räumen ist auf Verlangen des
	        
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