Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Schaden kommt in soweit nicht in Betracht, als die entstehenden Nachtheile durch ent- 
stehende Vortheile aufgewogen werden. 
Der Eigenthümer kann verlangen, daß ihm das Ganze abgenommen werde, wenn 
dasselbe durch die Abtretung eines Theiles so verkleinert oder zerstückelt werden würde, 
daß der übrig bleibende Grundbesitz nach seiner seitherigen Bestimmung nicht mehr zweck- 
entsprechend benützt werden kann. 
Trifft die geminderte Benützbarkeit nur bestimmte Theile des Gesammtgrundbesitzes, 
so beschränkt sich die Verbindlichkeit zur Mitübernahme nur auf diese Theile. Bei Ge- 
bäuden, welche theilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt die Verbindlichkeit jeden- 
falls das ganze Gebäude. 
Art. 12. 
Die seitherige Benützungsart kann bei der Berechnung des außer dem Werth zu 
ersetzenden Schadens nur bis zu dem Betrag des Aufwands in Berücksichtigung kommen, 
welcher für die Einrichtungen zu dem Zweck erforderlich ist, um ein anderes Grundstück 
in der gleichen Weise und mit demselben Nutzen gebrauchen zu können. 
Art. 13. 
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird, 
wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkt ihrer Errichtung oder anderen Umständen 
hervorgeht, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen worden sind, eine höhere Ent- 
schädigung zu erzielen, beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nur insoweit 
gewährt, als durch die Verbesserungen der Unternehmer bereichert wird. 
Art. 14. 
Haftet auf dem abzutretenden Grundstück eine Dienstbarkeit, so wird die Entschädigung 
des Dienstbarkeitsberechtigten insoweit, als sie nicht in der für die Abtretung des Grund- 
stücks dem Eigenthümer zu leistenden Geldentschädigung oder in der an derselben zu 
gewährenden Nutznießung begriffen ist, besonders bemessen. 
Bei anderen dinglichen Rechten an dem abzutretenden Grundstück (Pfandrechten, 
Reallasten 2c.) tritt die dem Eigenthümer zu leistende Geldentschädigung an die Stelle 
des Grundstücks. · 
Pächter und Miether des abzutretenden Grundstücks können das erweisliche Interesse, 
welches sie an der Fortsetzung des Pachts oder der Miethe bis zu deren Ablauf oder 
bis zum nächsten Kündigungstermin hatten, von dem Unternehmer ersetzt verlangen.
	        
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