Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Art und des Umfangs der Beschränkung, unter dem Namen der Eigenthümer der ein- 
zelnen Grundstücke zu verzeichnen. 
Die Enteignungsbehörde kann die Vorlegung weiterer Zeichnungen oder Beschrei- 
bungen verlangen. 
Art. 18. 
Die Plane und Beilagen sind durch das Oberamt dem Ortsvorsteher mit der Weisung 
mitzutheilen, solche während 14 Tagen auf dem Rathhaus zu Jedermanns Einsicht 
aufzulegen. 
Die Zeit, während welcher die Einsicht des Plans eröffnet wird, ist von dem Ober- 
amt durch Einrücken in den Staatsanzeiger und das Amtsblatt des betreffenden Bezirks, 
sowie durch Anschlag an dem Rathhaus der Gemeinde mit der Aufforderung bekannt zu 
machen, etwaige Einwendungen gegen den Plan bei Gefahr der Nichtberücksichtigung 
innerhalb dieser Frist gemäß Art. 20 Abs. 1 geltend zu machen. 
Art. 19. 
Die Einwendungen gegen den Plan können die Nothwendigkeit der Abtretung der 
einzelnen Grundstücke und Rechte, sowie die Art und den Umfang der Abtretung betreffen. 
Zu Geltendmachung von Einwendungen sind diejenigen befugt, welche bei den nach dem 
Plan erforderlichen Enteignungen unmittelbar (Art. 9 und 15) oder als Nebenberechtigte 
(Art. 14) betheiligt sind. 
Dem Gemeinderath steht die Befugniß zu, bei der Enteignungsbehörde vom Stand- 
punkt des Gemeindeinteresses Erinnerungen gegen den Plan zu machen. Anträge bei der 
Enteignungsbehörde zu stellen, sind auch diejenigen befugt, welche die Herstellung einer 
nach Art. 7 Abs. 2 zum Schutze des Nachbareigenthums erforderlichen Anlage bezwecken. 
Art. 20. 
Die nach Art. 19 Abs. 1 zu erhebenden Einwendungen sind innerhalb der Frist des 
Art. 18 bei dem Ortsvorsteher schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben. 
Nach Verfluß der Frist ist der Plan sammt Beilagen von dem Ortsvorsteher binnen 
weiterer acht Tage mit der Beurkundung über die Dauer der Auflegung und unter An- 
schluß der erhobenen Einwendungen und der Erinnerungen des Gemeinderaths an das 
Oberamt einzusenden. 
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