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Dem Vertreter des Unternehmens ist zur Erklärung über die erhobenen Einwendungen
unter Mittheilung der Akten eine angemessene Frist zu gewähren.
Art. 21.
Sind Einwendungen nicht erhoben worden oder haben dieselbe ihre Erledigung ge-
funden, so wird von der Enteignungsbehörde sofort der Plan gemäß Art. 23 festgestellt.
Andernfalls hat zunächst eine mündliche Verhandlung vor einer hiefür zu bestellen-
den Kommission stattzufinden.
Der Vorstand, sowie die nach Erforderniß zu berufenden sachverständigen Mitglieder
dieser Kommission werden von demjenigen Ministerium ernannt, in dessen Geschäftskreis
das betreffende Unternehmen fällt.
Der Oberamtmann des betreffenden Bezirks ist, falls er nicht selbst zum Vorstand
der Kommission bestellt wird, zu den Verhandlungen der Kommission als Mitglied bei-
zuziehen.
Art. 22.
Ort und Zeit der Verhandlung sind, falls dies noch nicht in der Bekanntmachung
des Oberamts geschehen ist, von dem Vorstande der Kommission vorher in der betreffen-
den Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Die Vertreter des Unternehmens wie der
Gemeinde, ferner die Betheiligten, welche innerhalb der Frist des Art. 18 Einwendungen
erhoben haben, sind dazu besonders vorzuladen und in der Verhandlung mit ihren Er-
klärungen und Anträgen zu hören.
Außerdem kann jeder, welcher bei einer erhobenen Einwendung betheiligt ist, oder
von seiner Befugniß, selbständig Einwendungen geltend zu machen, Gebrauch machen will,
erscheinen und Anträge stellen.
Im Falle des Ausbleibens der Betheiligten gelten die von ihnen erhobenen Einwen-
dungen als fallen gelassen. Ueber Erinnerungen des Gemeinderaths, soweit sie auf die
Enteignungen von Einfluß sind, ist jedenfalls zu verhandeln.
Die Verhandlung hat sich auf die Entschädigungsfrage nicht zu erstrecken.
Ueber die Verhandlung, mit welcher nöthigenfalls die Besichtigung der in Frage
kommenden Oertlichkeiten, sowie weitere zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche Er-
hebungen und Vernehmungen zu verbinden sind, ist ein Protokoll zu führen.