Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Art. 30. 
In der nach Art. 28 zu erlassenden Bekanntmachung ist der Kommissär zu benennen. 
Ort und Zeit der Verhandlung, sowie die Namen der Sachverständigen sind, falls 
dies noch nicht in jener Bekanntmachung geschehen ist, von dem Kommissär mindestens 
zehn Tage vor dem anberaumten Termin in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekannt 
zu machen. 
Der Vertreter des Unternehmens, die Eigenthümer der Grundstücke und Inhaber 
von Rechten, bezüglich welcher eine Abtretung oder Beschränkung in Anspruch genommen 
wird, die in Art. 14 Abs. 1 genannten Nebenberechtigten, sowie sonstige Nebenberechtigte, 
falls letztere sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, sind unter Hin- 
weisung auf jene Bekanntmachung besonders zu laden. 
Art. 31. 
Einwendungen gegen die Personen, welche die Kommission bilden, können von den 
Betheiligten spätestens sechs Tage vor dem zur Verhandlung bestimmten Termin bei der 
Enteignungsbehörde vorgebracht werden. 
Dieselben müssen auf genügend bescheinigte, die Besorgniß der Befangenheit der be- 
treffenden Person rechtfertigende Thatsachen begründet sein. 
Ueber die Ablehnungsgesuche wird von der Enteignungsbehörde endgiltig entschieden. 
Art. 32. 
Zu der Verhandlung sind der Ortsvorsteher oder ein Stellvertreter desselben, sowie 
ein weiteres Mitglied des Gemeinderaths, wenn aber die Gemeinde selbst oder die Mehr- 
zahl der Gemeinderathsmitglieder bei der Enteignung betheiligt ist, zwei Mitglieder des 
Gemeinderaths einer benachbarten Gemeinde als Urkundspersonen beizuziehen. 
Beim Beginn der Verhandlung erfolgt die nach Art. 29 Abs. 3 erforderliche Ver- 
pflichtung der Sachverständigen. 
Der festgestellte Plan (Art. 23) ist vorzulegen und den Sachverständigen sowie den 
Betheiligten zu erläntern. 
Die erschienenen Betheiligten sind mit ihren Erklärungen und Anträgen zu hören. 
Mit der Verhandlung ist eine Besichtigung der betreffenden Grundstücke durch den Kom- 
missär und die Sachverständigen unter Beiziehung der Urkundspersonen zu verbinden, 
welcher der Vertreter des Unternehmens und die Betheiligten anwohnen und wobei die-
	        
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