Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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selben die Feststellung der besonderen Umstände, welche sie für die Bemessung der Ent- 
schädigung als erheblich erachten, verlangen können. 
Art. 33. 
Das Gutachten der Sachverständigen ist in Abwesenheit des Vertreters des Unter- 
nehmens sowie der übrigen Betheiligten zu Protokoll zu geben. Der Kommissär kann 
die Sachverständigen zur Ergänzung des Gutachtens nach denjenigen Gesichtspunkten ver- 
anlassen, welche ihm nicht genügend beachtet scheinen. 
Hiernächst ist das Gutachten den Betheiligten zu eröffnen. Diese können Einwen- 
dungen erheben, sowie Ergänzungen beantragen. Die Berathung hierüber erfolgt nach 
Maßgabe des vorhergehenden Absatzes in Abwesenheit der Betheiligten. Das Ergebniß 
ist den letzteren gleichfalls zu eröffnen. 
Art. 34. 
Ueber die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den anwesen- 
den Betheiligten zu verlesen und von dem Kommissär, den Sachverständigen und den Ur- 
kundspersonen zu unterzeichnen ist. 
Den Betheiligten sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften des Protokolls oder 
Auszüge aus demselben gegen Ersatz der Abschriftgebühren auszufolgen. 
Art. 35. 
In umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Abgabe eines schriftlichen Gut- 
achtens der Sachverständigen von dem Kommissär innerhalb einer sofort festzusetzenden 
Frist zugelassen werden. 
Die weitere Verhandlung über das Gutachten nach Maßgabe der Art. 33 und 34 
findet dann in einem neuen Termine statt, welcher bei der ersten Verhandlung von dem 
Kommissär anzuberaumen und den anwesenden Betheiligten zu eröffnen ist. 
Art. 36. 
Die von der Enteignungsbehörde für jeden Entschädigungsberechtigten besonders zu 
erlassende Entscheidung über die Feststellung der Entschädigung enthält unter Hinweisung 
auf die ergangene Königliche Entschließung und die Entscheidung in Betreff des Plans 
1) die Bezeichnung der abzutretenden Grundstücke und Rechte nach Parzellennummer, 
Lage, Kulturart und Flächengehalt der einzelnen Grundstücke, bei theilweiser Enteignung 
eines Grundstücks die Umgrenzung des abzutretenden Theils, wozu die Bezugnahme auf
	        
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