Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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den Plan genügt, sowie die Angabe des auf Grund des Plans berechneten Maßes der 
abzutretenden Fläche, bei Beschränkungen die Bezeichnung der Art und des Umfangs der 
Beschränkung; 
2) die Entschädigungssumme, welche dem Enteigneten zu leisten oder den in Art. 14 
Abs. 1 und 3 genannten Nebenberechtigten besonders zu leisten ist. 
Bei der Festsetzung der Entschädigung ist zutreffenden Falls zugleich gegenüber den 
in Art. 14 Abs. 1 und 3 genannten Nebenberechtigten zu bestimmen, ob und inwieweit 
denselben ein Theilbetrag an der für den Enteigneten bemessenen Geldentschädigung zu- 
kommt oder dieselben in der Nutznießung an der letzteren ihre Entschädigung finden. 
Soweit die Festsetzung der Entschädigungssumme von dem Gutachten der Sach- 
verständigen abweicht, oder von den Betheiligten Einwendungen gegen das Gutachten er- 
hoben waren, ist die Entscheidung mit Gründen zu versehen. 
Soweit eine Vereinbarung mit den einzelnen Entschädigungsberechtigten oder ein An- 
erkenntniß oder Verzicht erfolgt ist, ist hierauf in der Entscheidung Bezug zu nehmen. 
Art. 37. 
Die Entscheidung über die Feststellung der Entschädigung ist dem Vertreter des 
Unternehmens und, soweit nicht der Abs. 4 des Art. 36 zutrifft, den in der Tagfahrt er- 
schienenen Betheiligten zuzustellen. 
Eine Ausfertigung derselben ist der zuständigen Behörde (Art. 27 Abs. 3) behufs der 
ihr — zutreffenden Falls im Benehmen mit der Unterpfandsbehörde — obliegenden Für- 
sorge für die Befriedigung der Nebenberechtigten und die Wahrung der Rechte Dritter 
in Bezug auf die Entschädigungssumme mitzutheilen. Kann in Betreff der Ausbezah- 
lung der Entschädigung nicht sofort Verfügung getroffen werden, so ist die einstweilige 
Hinterlegung der Entschädigungssumme anzuordnen. 
Auf Grund der von der genannten Behörde auszustellenden Beurkundung über die 
ihrer Verfügung gemäß erfolgte Ausbezahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- 
summe wird von der Enteignungsbehörde die Enteignungsverfügung erlassen. 
Durch die Bestimmung des Abs. 2 ist die unmittelbare Ausbezahlung der Entschä- 
digung, welche von dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 den Pächtern und Miethern 
zu leisten ist, nicht ausgeschlossen. Auch ist durch die Ausbezahlung oder Hinterlegung 
dieser Entschädigungssumme die Erlassung der Enteignungsverfügung nicht bedingt.
	        
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