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Die Enteignungsverfügung ist dem Vertreter des Unternehmens, sowie denjenigen,
gegen welche eine Enteignung verfügt wird (Art. 9 und 15), zuzustellen. Von der Zu-
stellung an den Enteigneten ist den in der Tagfahrt erschienenen sonstigen Betheiligten,
soweit nicht der Abs. 4 des Art. 36 zutrifft, sofort Eröffnung zu machen.
Art. 38.
Auf Antrag kann in einfacheren Enteignungsfällen oder wegen Dringlichkeit der Aus-
führung des Unternehmens oder einzelner Theile desselben durch Entschließung des Staats-
ministeriums die Enteignungsbehörde ermächtigt werden, das Verfahren zu Feststellung
des Plaus mit demjenigen zu Feststellung der Entschädigung zu verbinden und hiebei die
Frist des Art. 18 auf die Hälfte abzukürzen.
Der Vorstand der gemäß Art. 21 zu bestellenden Kommission oder ein von demselben
zu bezeichnendes Mitglied dieser Kommission übernimmt solchenfalls die Leitung der Ver-
handlung zu Feststellung der Entschädigung.
Jedoch kann im Falle des Abs. 1 eine Enteignungsverfügung nicht erlassen werden,
ehe über die Feststellung des Plaus, soweit er auf die betreffende Enteignung von Ein-
fluß ist, endgiltig entschieden ist.
Das Staatsministerium kann ausnahmsweise die sofortige gänzliche oder theilweise
Abtretung eines Grundstücks, vorbehältlich der Nachholung des Verfahrens zu Feststellung
beziehungsweise Abänderung des Plans und der Entschädigung unter Anordnung von
Sicherheitsleistung für letztere und unbeschadet der Bestimmung des Art. 42, in dem Fall
gestatten, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse die begonnene Ausführung oder der
Betrieb eines Unternehmens der in Art. 1 bezeichneten Art unterbrochen worden ist und
jene Maßregel im öffentlichen Interesse als unumgänglich nothwendig erscheint.
Art. 39.
Mit der Zustellung der Enteignungsverfügung an den Enteigneten geht das Eigen-
thum des enteigneten Grundstücks beziehungsweise das abzutretende Recht auf den Unter-
nehmer über. In gleicher Weise treten mit sdem bezeichneten Zeitpunkt die durch die
Enteignungsverfügung etwa auferlegten Beschränkungen in Wirksamkeit.
Das enteignete Grundstück oder Recht wird mit dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte
von allen darauf haftenden dinglichen Lasten, soweit sie nicht in der Enteignungsverfügung
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