Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

463 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für 
die Klageerhebung findet nicht statt. 
Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück 
belegen ist. 
Art. 42. 
Nach der Zustellung der Enteignungsverfügung an den Enteigneten kann ein mit 
dem Antrag auf Einnahme eines Augenscheines zur Sicherung des Beweises (Civil- 
prozeßordnung §. 447 f.) verbundenes Gesuch um Einstellung der mit dem Grundstück 
behufs Ausführung des Unternehmens vorzunehmenden Veränderungen nur insolange 
gestellt werden, als seit dieser Zustellung drei Tage noch nicht abgelaufen sind. Dem 
Gesuch kann nicht auf länger als bis nach erfolgter Augenscheinseinnahme entsprochen 
werden. 
Im Falle des Art. 38 Abs. 4 beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Tags, an 
welchem dem Eigenthümer des Grundstücks das Gebot der vorläufigen Abtretung von 
der zuständigen Behörde eröffnet worden ist. 
Fünster Titel. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 13. 
Soweit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Zustellungen, Eröffnungen 
oder Ladungen stattzufinden haben, erfolgen dieselben durch Vermittlung des Ortsvor- 
stehers gegen einfache Bescheinigung, welche im Weigerungsfalle durch die amtliche Be- 
urkundung der Uebergabe oder Eröffnung ersetzt wird. 
Im Falle der Abwesenheit kann die Uebermittlung durch Aufgabe zur Post gegen 
Einlieferungsschein bewerkstelligt werden. Ist auch diese Art der Behändigung nicht 
ausführbar, so genügt statt derselben eine öffentliche Bekanntmachung. 
Art. 44. 
Die Kosten des Verfahrens zu Feststellung des Plaus, sowie die Kosten des außer- 
gerichtlichen Verfahrens zu Feststellung der Entschädigung und des Vollzugs der Ent- 
eignungsverfügung einschließlich der Kosten der aus Anlaß der Enteignung zu treffenden 
rechtspolizeilichen Verfügungen sind von dem Unternehmer zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.