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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für
die Klageerhebung findet nicht statt.
Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück
belegen ist.
Art. 42.
Nach der Zustellung der Enteignungsverfügung an den Enteigneten kann ein mit
dem Antrag auf Einnahme eines Augenscheines zur Sicherung des Beweises (Civil-
prozeßordnung §. 447 f.) verbundenes Gesuch um Einstellung der mit dem Grundstück
behufs Ausführung des Unternehmens vorzunehmenden Veränderungen nur insolange
gestellt werden, als seit dieser Zustellung drei Tage noch nicht abgelaufen sind. Dem
Gesuch kann nicht auf länger als bis nach erfolgter Augenscheinseinnahme entsprochen
werden.
Im Falle des Art. 38 Abs. 4 beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Tags, an
welchem dem Eigenthümer des Grundstücks das Gebot der vorläufigen Abtretung von
der zuständigen Behörde eröffnet worden ist.
Fünster Titel.
Schlußbestimmungen.
Art. 13.
Soweit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Zustellungen, Eröffnungen
oder Ladungen stattzufinden haben, erfolgen dieselben durch Vermittlung des Ortsvor-
stehers gegen einfache Bescheinigung, welche im Weigerungsfalle durch die amtliche Be-
urkundung der Uebergabe oder Eröffnung ersetzt wird.
Im Falle der Abwesenheit kann die Uebermittlung durch Aufgabe zur Post gegen
Einlieferungsschein bewerkstelligt werden. Ist auch diese Art der Behändigung nicht
ausführbar, so genügt statt derselben eine öffentliche Bekanntmachung.
Art. 44.
Die Kosten des Verfahrens zu Feststellung des Plaus, sowie die Kosten des außer-
gerichtlichen Verfahrens zu Feststellung der Entschädigung und des Vollzugs der Ent-
eignungsverfügung einschließlich der Kosten der aus Anlaß der Enteignung zu treffenden
rechtspolizeilichen Verfügungen sind von dem Unternehmer zu tragen.