Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle der Erhebung von Beschwerde ist 
in der zu erlassenden Entscheidung Verfügung zu treffen. Der Sportelansatz erfolgt in 
Gemäßheit der Bestimmung der Nummer 14 des Tarifs zum allgemeinen Sportelgesetz 
(Reg. Blatt von 1887 S. 189 f.) 
Die Gebühren, welche die Gemeindebehörden für die ihnen in Folge des gegen- 
wärtigen Gesetzes obliegenden Verrichtungen zu beziehen haben, werden im Verordnungs- 
wege bestimmt. 
Art. 45. 
Auf Entschädigungsforderungen wegen bereits vor dem Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Gesetzes vollzogener Zwangsenteignungen findet die Frist des Art. 41 in der 
Art Anwendung, daß dieselbe von dem Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Ge- 
setzes an gerechnet wird. 
Bei Zwangsenteignungen, über deren Nothwendigkeit der Geheime Rath zur Zeit 
des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits kentschieden hat, läuft, wenn die- 
selben in dem genannten Zeitpunkt noch nicht vollzogen sind, die Frist des Art. 41 vom 
Tage des Vollzugs an. 
Art. 46. 
Unberührt durch dieses Gesetz bleiben: 
1) die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. März 1862 über Feldwege, Trepp= und 
Ueberfahrtsrechte (Reg. Blatt S. 91 f.), soweit dieselben nach Art. 77 des Gesetzes vom 
30. März 1886, betreffend die Feldbereinigung (Reg. Blatt S. 111 f.), noch zur Anwen- 
dung kommen können, mit der Maßgabe, daß die nach Art. 18 letzter Absatz und Art. 20 
erster Absatz erforderlichen Entscheidungen über die Nothwendigkeit der Abtretung durch 
den Verwaltungsgerichtshof erfolgen; 
2) die Bestimmungen des Berggesetzes vom 7. Ottober 1874 (Reg. Blatt S. 265 f.) 
Art. 8, 51, 126—135, 141 und 142, beziehungsweise des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485 f.) Art. 9 Abs. 2; 
ferner: 
3) die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der neuen allgemeinen Bauordnung 
vom 6. Oktober 1872 (Reg. Blatt S. 365 f.) mit folgender Maßgabe: 
Im Fall der Enteignung zu Herstellung der im Ortsbauplan vorgesehenen Straßen 
und Plätze, sowie zu Durchführung der Ortsbauplane nach Art. 7 Abs. 3 erfolgt die
	        
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