Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 1. 
Die Stadtgemeinde Eßlingen, welche zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von 
Bier, Fleisch und Gas bis zum 31. März 1888 ermächtigt ist, erhält die Erlaubniß, 
diese Abgaben nach Maßgabe der Königlichen Verordnung vom 5. Mai 1881 (Reg. Blatt 
S. 345) vom 1. April 1888 bis zum 31. März 1897 fortzuerheben. 
S§. 2. . 
Der Stadtgemeinde Urach wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben von Bier 
mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter und von Fleisch mit fünf Mark für 
einhundert Kilogramm bis zum 31. März 1897 gestattet. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Artikel 21 Absatz 2 des Ge- 
setzes vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Urach zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 5. März 1888. 
— 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Württemberg. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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