Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

89 
11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 20. März 1888. 
  
Inhalt. 
Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, betreffend di; unfall, und #Prankenversichenmng der in land- 
forstwirthschaftlichen Verieben beschäftigten Personen. Vom 4. März 1888. Ausführungsgesetz zum 
Reichsgesetz vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. Vom 
1. März 1888. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Ent- 
schädigung für auf polizeiliche Anordnung getötete oder vor Ausführung dieser Anordnung gefallene Thiere so- 
wie zur Bestreitung der Cntschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom 5. März 1 
Ausführungsgeset zum Reichögesetz vom 5. Mai 1686, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung 
der in land- und sorstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 
Vom 4. März 1888. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Kranken- 
versicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs- 
ges. Bl. S. 132 ff.), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Zu §. I1 des Reichsgesetzes. 
Art. 1. 
Die Unfallversicherung in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die 
Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäf- 
tigten Personen (Reichsges. Bl. S. 132), erstreckt sich auch auf die sämmtlichen Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.