90
nehmer der unter §. 1 des Reichsgesetzes fallenden Betriebe, deren Sitz innerhalb des
Königreichs Württemberg belegen ist. (Vgl. §. 44 des Reichsgesetzes).
Ausgeschlossen von der Versicherung nach Maßgabe des Reichsgesetzes sind die im
Betriebe des Familienhaupts beschäftigten Kinder vor vollendetem zwölften Lebensjahr.
Zu 8. 10 des Reichsgesetzes.
Art. 2.
Der Unternehmer eines unter §. 1 des Neichsgesetzes fallenden Betriebs hat seinen
in diesem Betriebe beschäftigten Angehörigen bei einem Unfall im Betriebe während der
ersten 13 Wochen nach demselben unbeschadet bestehender weitergehender Verpflichtungen
die in §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeich-
neten Unterstützungen zu gewähren, wofern dieselben nicht auf Grund der Krankenver-
sicherung Anspruch auf eine gleiche Fürsorge haben oder nach §. 136 des Reichsgesetzes
von der Versicherungspflicht befreit sind.
Als Angehörige im Sinne des Absatz sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte
auf= und absteigender Linie, Adoptiv= und Pflege-Eltern und Kinder, Ehegatten und
Geschwister.
Zu §§. 12, 136, 137 und 142 des Reichsgesetzes.
Art. 3.
Soweit bei den nach §. 12 Abs. I des Reichsgesetzes zu entscheidenden Streitigkeiten
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden
kann (§§. 10 und 136 Abs. 6 des Reichsgesetzes), steht gegen den Bescheid der Aufsichts-
behörde Beschwerde an die Kreisregierung und gegen die Entscheidung der letzteren Rechts-
beschwerde (Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876,
Reg. Blatt S. 185) an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde ist bei Verlust des Be-
schwerderechts binnen der Frist von zwei Wochen von der Eröffnung des angefochtenen
Bescheids an gerechnet bei der Aufsichtsbehörde oder bei der den Bescheid eröffnenden Be-
hörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen.
Auf die Nechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof finden die Bestimmungen
der Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Frist zur Erhebung derselben zwei Wochen beträgt.