Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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einer eintretendenfalls vorzuzeigenden Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung 
im Eisenbahndienst (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von 
Eisenbahnformationen trifft der Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit 
dem Reichs-Eisenbahnamt Verfügung. 
Die verfügte Zurückstellung der unter 3 à genannten Personen wird auf der daselbst erwähnten 
Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Scheiden Maunnschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet die Bahn- 
verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Bezirkskommando unverzüglich zu. 
Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienst sind nur bei den unter Ziffer 1 a 
aufgeführten Beamten zulässig. " 
Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung, so- 
fern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments angehören. In letzterem 
Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst ebensowenig wie für Mizefeldwebel, welche 
dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments angehören, zu beantragen. 
Ueber die spätere militärische Verwendung des vom Chef des Generalstabes für Feldeisenbahn= 
formationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen belassenen 
dienstpflichtigen 2c. Personals das Weitere zu veranlassen, bleibt dem preußischen Kriegsministerium 
vorbehalten.
	        
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