Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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4) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden 
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn 
üblichen Aufschrift anzubringen. 
5) Dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten, bleibt vorbehalten: 
Die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf 
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die 
Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße 
der Fahrzeuge, 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
Kalle Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen, 
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel 
und ihre Anzahl. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und 
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaussichtsbe- 
hörde solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der 
Sicherheit des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz- 
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
ausgeführt werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe her- 
zustellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen der- 
selben eine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch thunlichst darauf Rück- 
sicht genommen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn 
nicht gehindert und der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
6) Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die vor- 
stehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung von 
Hochbauten für die Zwecke der Bahn in Gemäbheit der allgemeinen Vorschriften 
dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
7) Die Unternehmer haben allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
	        
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