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Gesetz, betreffend die Verfassung des
Deutschen Reichs.
Vom 16. April 1871 (Rl. S. 63).
(Auszug).
XI. Abschnitt.
Reichskriegswesen.
Art. 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit
in dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden
Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür
die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom
4. Juni 1851 (GS. für 1851 S. 451 ff.).
A. Ubersicht:
I. Grundsätzliches. VI. Seine Voraussetzungen.
II. Begriffsbestimmungen.
Ur. Dis Strektfaae . Ausschließ- VII. Räumliche Ausdehnung.
lichreit des Reichskriegszu- VIII. Die Bedeutung der Rezeption
standes. des preußischen Rechts.
I. ————-32 IX. Form.
. Subjekt der Verhängung des
Reicostetegszustendeso X. Wirkungen.
B. Erläuterung.
I. Grundsätzliches. — Art. 68 MV. spricht
von „Erklärung in Kriegszustand". Dieser Ausdruck
ist ebensowenig scharf, wie der des preußischen Gesetzes
vom 4. Juni 1851, das von „Belagerungs-Strupp,
Belagerungsgeset#. 1