Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

.
Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des
Deutschen  Reichs.

Vom  16.  April  1871  (Rl.  S.  63).
(Auszug).

 

XI.  Abschnitt.
Reichskriegswesen.
Art.  68.

Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit
  in  dem  Bundesgebiet  bedroht  ist,  einen  jeden
Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis
zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form
der  Verkündung  und  die  Wirkungen  einer  solchen
Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür
die  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  (GS.  für  1851  S.  451  ff.).

A.  Ubersicht:
I.  Grundsätzliches.  VI.  Seine  Voraussetzungen.

II.  Begriffsbestimmungen.
Ur.  Dis  Strektfaae  .  Ausschließ-  VII.  Räumliche  Ausdehnung.

lichreit  des  Reichskriegszu-  VIII.  Die  Bedeutung  der  Rezeption

standes.  des  preußischen  Rechts.
I.  ————-32  IX.  Form.
.  Subjekt  der  Verhängung  des
Reicostetegszustendeso  X.  Wirkungen.

B.  Erläuterung.

I.  Grundsätzliches.  —  Art.  68  MV.  spricht
von  „Erklärung  in  Kriegszustand".  Dieser  Ausdruck
  ist  ebensowenig  scharf,  wie  der  des  preußischen  Gesetzes
  vom  4.  Juni  1851,  das  von  „Belagerungs-Strupp,

  Belagerungsgeset#.  1