Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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sollen,  wenn  dieser  Ort  aber  im  Bezirk  des  die  Erlaubniß  ertheilenden  Oberamts  gelegen

ist,  der  Ortspolizeibehörde  Kenntniß  zu  geben.

8.  8.
Die  Ministerialverfügung  vom  27.  Juli  1888,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung
der  Maul=  und  Klauenseuche  (Reg.  Blatt  S.  309),  bleibt  ungeändert  in  Kraft.

Stuttgart,  den  26.  Januar  1889.
Schmid.

Anlage.

Ortspolizeiliche  Pescheinigung  für  Rindviehtransporte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Wohnort
des  Eigenthümers  und  Nro.  Race.  Geschlecht.  Alter.  Farbe.  Abzeichen.
des  Führers.
1.
T  2.
E  3.
4.
Die  vorstehend  unter  Ziffer  1  bis  bezeichneten  Thiere  sind  von  dem  Händler  ...
(Name  .  ...  hier  erworoen  worden  und  haben  sieben  Tage  frei  von  Maul-  und  Klauen—

seuche  hier  gestanden.
Der  Gemeindebezirk  Unterroth  ist  frei  von  Maul=  und  Klauenseuche.
Münster,  Gemeindebezirks  Unterroth,  den  18

Anwalt

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Ehr.  Scheufel?).