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nommenen Verpflichtungen gegen die Versicherten nicht oder nicht genügend erfüllen sollten,
so hat die Krankenpflegeversicherung vorbehältlich ihres Ersatzanspruchs den Versicherten
die ihnen zukommenden Leistungen zu gewähren.
S. 8.
Die bisherige Befreiung der mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft zu-
sammenlebenden Personen von der Versicherungspflicht (vergl. Art. 1 Abs. 2 Ziffer 3 des
Gesetzes vom 20. Mai 1884) ist aufgehoben und kann wenigstens für die land= und forst-
wirthschaftlichen Arbeiter und die Dienstboten auch durch das Statut nicht eingeräumt
werden. Entgegenstehende Statutsbestimmungen treten mit dem 1. Mai 1889 außer
Wirksamteit.
Zu Art. 3.
8. 9.
Die Berechtigung der Unternehmer land= und forstwirthschaftlicher Betriebe, für ihre
Person der Krankenpflegeversicherung beizutreten, darf in keiner Weise beschränkt, also
ach nicht statutarisch an Bedingungen geknüpft werden.
Durch das Statut kann auch noch andern Personen ein Recht zum Beitritt ein-
geräumt werden und zwar entweder allgemein und unbedingt, oder unter bestimmten
Bedingungen.
Die Beitrittserklärungen der nach Art 3 oder dem Statut zum freiwilligen Beitritt
berechtigten Personen hat der Ortsvorsteher unverzüglich der Verwaltung der Kranken-
pflegeversicherung zu übermitteln. .
Zu Art. 6.
S. 10.
Um den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern die Wohlthat einer unnnterbro-
chenen Krankenversicherung möglichst allgemein zuzuwenden, haben die Ortsvorsteher der-
jenigen Gemeinden, in welchen die Krankenpflegeversicherung für diese Arbeiter eingeführt
ist, sich angelegentlichst zu bemühen, festzustellen, bei welchen Personen die Voraussetzungen
des Art. 6 vorliegen, und dieselben sodann von Amtswegen oder auf Antrag gemäß Art. 6
der Versicherungskasse zu „überweisen.“
Dabei kommen unter der Voraussetzung, daß bei diesen Personen die Lohnarbeit
in der Land- und Forstwirthschaft eine „vorwiegende“ d. h. eine ihrer Zeitdauer und