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Personen eine Mangels rechtzeitiger Unterstützung seitens der Versicherungstasse nothwendige
Armenunterstützung zu versagen.
Die Armenverbände haben aber in solchen Fällen den gemäß Art. 13 in Verbindung
mit §. 57 des Reichs-Krankenversicherungsgesetzes auf sie übergegangenen Ersatzanspruch
gegen die Versicherungskasse geltend zu machen. Daß letzteres geschieht, ist bei Revision
der Rechnungen der Armenverbände zu kontroliren.
Ueber die VBerwaltung der Krankenpflegeversicherung.
F. 24.
Den Gemeinden und Amtskorporationen wird empfohlen, Bertreter der Versicherten
und ihrer Arbeitgeber zur Theilnahme an der laufenden Verwaltung der Krankenpflege-
versicherung beizuziehen.
Die Berufung dieser Vertreter wird zweckmäßig durch die Verwaltung der Kranken-
pflegeversicherung erfolgen, diejenige der Arbeitgeber aus den Kreisen der Landwirthe nach
Vernehmung des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirksvereins.
Die Einnahmen und Ausgaben der Krankenpflegeversicherungen sind von allen sonstigen
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden und Amtskorporationen, insbesondere auch
denen der reichsgesetzlichen Gemeindekrank sicherung, gesondert zu verrechnen.
Die gemeinsame Benützung der Krankenanstalten und sonstigen Einrichtungen und
die Uebertragung der Verwaltung der reichsgesetzlichen Gemeindekrankenversicherung und
der Krankenpflegeversicherung an die gleichen Beamten wird dadurch in keiner Weise ge-
hindert, erscheint vielmehr zweckmäßig. E
Bezüglich der Rechnungs= und Registerführung und der statistischen Uebersichten und
Rechnungsabschlüsse der Krankenpflegeversicherungen wird auf die Bestimmungen der
Ministerialverfügung vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405) und des Erlasses
des Ministeriums des Innern vom 18. Oktober 1887 (Amtsblatt S. 373 fg.) verwiesen.
Die Rechnungen der Krankenpflegeversicherungen unterliegen der Revision der Ober-
ämter. Auf dieselbe findet Nr. 59 des Sporteltarifs von 1887 Anwendung.
Stuttgart, den 4. Februar 1889.
Schmid.
Gedruckt bei G. Hasselbrintk (Chr. Scheufele).