Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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5. 23. 
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine unterworfen. 
R.V. Art. 53, Abf. 4. 
Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine an Seeleuten gedeckt. 
Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See, 
Küsten= oder Hafffahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig betrieben 
haben; 
IP) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern. 
Zur halbseemännischen Bevölkerung sind zu rechnen 
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf 
Wochen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbs- 
mäßig betreiben. 
S. 24. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
Um im allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die 
Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebens- 
jahre (d. h. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähi- 
gung hat, freinilig zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten. 
. 10. 
Wehrpflichtige l Senschen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig eintreten. 
Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aushebung nicht 
mehr zunterworfen 
. G. 5. 80. Art. II. §. 1 
Die näheren Hesthumungen über den eiwillgen Eintritt in das Heer oder in die Marine sind 
in den Abschnitten XIII und XIV, sowie in der Marineordnung enthalten. 
8. 26. 
Meldepflicht. 
Nach Beginn der Militärpflicht (F. 22, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme 
in die Rekrutirungsstammrolle (§. 3 9 anzumelden (Meldepflicht)) 
R. M. S. 31. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.“) 
Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige 
seinen dauernden Aufenthalt hat. 
s Militärpflichtige, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst oder des 
beichimmen nisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zurückstellung 
entbunden. 
der Aushebung zu beantragen C. 93, 2) und sind alsdann von der Anmeldung zur Nekrutirungsstammrolle 
*##„) Im übrigen siehe §. 77, 4.
	        
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