Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspfleger
  sind  die  Bestimmungen  der  Verfügung  vom  23.  September  1881  (Neg.  Blatt  S.  439)
maßgebend.
Stuttgart,  den  9.  März  1889.
Schmid.

gekauntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  dir  Verlegung  des  Wohnsitzes  eines  Umgeldskommissariates.  Vom  19.  März  1889.
Im  Vollmachtsnamen  Seiner  Majestät  des  Königs  haben  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Prinz  Wilhelm  am  18.  März  d.  Is.  die  Verlegung  des  Wohnsitzes
  des  Umgeldskommissariates  Wangen  nach  Tettnang  gnädigst  genehmigt.
Stuttgart,  den  19.  März  1889.

Renner.

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  April  1389  an.
Vom  21.  März  1889.

Auf  Grund  des  §.  114  der  Verfassungsurkunde  werden  die  Stenererhebekassen  angewiesen,
  sämmtliche  durch  das  Finanzgesetz  vom  14.  Juni  1887  (Reg.  Blatt  S.  177)  verwilligten
  direkten  und  indirekten  Stenern  und  Steuerzuschläge  in  dem  für  das  Etatsjahr
1.  April  1888/89  festgesetzten  Betrage  vom  1.  April  d.  Is.  an  und,  wofern  eine  andere
Verfügung  nicht  früher  ergehen  würde,  bis  zum  31.  Juli  1889  auf  Rechnung  der  neuen
Verwilligung  nach  den  bisherigen  Normen  einstweilen  fortzuerheben.

Stuttgart,  den  21.  März  1889.
Renner.

 

Gedru  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele)