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Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger
sind die Bestimmungen der Verfügung vom 23. September 1881 (Neg. Blatt S. 439)
maßgebend.
Stuttgart, den 9. März 1889.
Schmid.
gekauntmachung des Finanzministeriums,
betreffend dir Verlegung des Wohnsitzes eines Umgeldskommissariates. Vom 19. März 1889.
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche
Hoheit der Prinz Wilhelm am 18. März d. Is. die Verlegung des Wohnsitzes
des Umgeldskommissariates Wangen nach Tettnang gnädigst genehmigt.
Stuttgart, den 19. März 1889.
Renner.
Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1389 an.
Vom 21. März 1889.
Auf Grund des §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Stenererhebekassen angewiesen,
sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 177) verwilligten
direkten und indirekten Stenern und Steuerzuschläge in dem für das Etatsjahr
1. April 1888/89 festgesetzten Betrage vom 1. April d. Is. an und, wofern eine andere
Verfügung nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1889 auf Rechnung der neuen
Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben.
Stuttgart, den 21. März 1889.
Renner.
Gedru bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele)