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WM 9.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 12. April 1889.
Inhalt.
Verfücung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Vertretung
der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten, vom 14. Juni 1887,
über bie Bildung der Organe der Kirchengemeinde und ihre Geschäftsbehandlung (Art. 8—29 und 50 ff.)
Vom 21. März 1889. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens zum Voll-
ug der die Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens ordnenden Art. 30—19 des Gesetzes vom 14. Juni 1887,
sekesfend die Verwwetung, et fbangeliichen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegen-
heiten. Vom 25. März 1 4
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens zur Aueführung des Gesehzes,
betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögens-
angelegenheiten, vom 14. Juni 1387, über die Bildung der Grgane der Kirchengemeinde und ihre
Geschäftsbehandiung (Nrl. B—29 und 50 ff).
Vom 21. März 1889.
Zum Zweck des Vollzugs der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 1887, be-
treffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer
Vermögensangelegenheiten, über die Bildung der Organe der Kirchengemeinde (Art. 8—29)
und * Geschäftsbehandlung (Art. 50 ff.) wird Folgendes verfügt.
8. 1.
(Zu Art. 8.)
In den sämmtlichen evangelischen Kirchengemeinden (Kirchspielen) (Art. 1 und 2
Ziff. 1—3) ist, soweit nicht für dieselben die Anwendung des Art. 92 des Gesetzes zu-
gelassen worden ist, sofort mit der Bildung eines Kirchengemeinderaths, in Filialgemeinden