Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Grund=  und  Terassenmauern,  wo  solche  dermalen  vorhanden  sind,  kommen  auch  bei
Berechnung  des  Neubaus  in  Anschlag,  und  unter  gleicher  Voraussetzung  Thor  und  Thüren.

S.  47.

Auch  wo  der  Pfarrer  nach  der  Art  seines  Pfarreinkommens  nicht  in  der  Lage  ist,
Landwirthschaft  zu  treiben,  soll  ihm  doch  auf  dem  Lande  da,  wo  schon  bisher  solche  Gelasse
  vorhanden  waren,  Stallung  und  Futterraum  für  2  Stücke  Rindvieh,  einen  Anbindling
  und  2  bis  3  Schweine,  ferner  für  einen  kleinen  Geflügelbestand  berechnet  werden;
  endlich  Stroh=  und  Futterraum  und  Fruchtboden  für  die  Naturalien,  die  er  auf
ein  volles  Jahr  in  die  Haushaltung  und  sonstige  Oekonomie  braucht.

3.  Für  —  —  Meßnerwohnungen.
g.  49.
Für  eine  —  —  Meßnerswohnung  sind  2  heizbare  Stuben,  2  Kammern,  1  Küche

und  ein  Bretterverschlag  unter  Dach  in  Anrechnung  zu  bringen.

Außerdem  soll  die  Wohnung  den  nöthigen  Keller,  Holzplatz  und  Bodenraum  unter
Dach  enthalten,  ferner  Stallung  für  2  Stücke  Rindvieh,  einen  Anbindling,  für  2  Schweine
und  für  einen  mäßigen  Geflügelbestand.

—  —  Meßnerswohnungen  auf  dem  Lande  in  Orten,  in  welchen  kein  Gemeindebackofen

  besteht,  erhalten  außerdem  einen  Backofen.  .
IV.  Schätzung  der  Dauer  der  künftigen  Gebäude.
8.  50.

Bei  der  Schätzung  der  Dauer  des  künftigen  Gebäudes  ist  davon  auszugehen,  daß
das  Bauwesen,  wie  es  für  die  Schätzung  der  Kosten  des  Neubaus  projektirt  wurde,  nach
der  herkömmlichen  Weise  zu  bauen  und  nach  den  Verhältnissen  der  Oertlichkeit  und  des
Klimas  tüchtig  ausgeführt  wurde,  seiner  Bestimmung  vollkommen  entspricht  und  gut  unterhalten
  wird.  Eine  Abkürzung  der  Dauer  des  Neubaus  wegen  Unzulänglichkeit  des  Gebäudes
  für  seinen  Zweck  kann  daher  bei  dieser  Schätzung  nicht  vorkommen;  vielmehr  muß  die
Dauer  des  Neubaus  nach  der  bei  bestimmungsmäßigem  Gebrauch  stattfindenden  Abnützung,
nach  der  Haltbarkeit  des  Gebäudes  vermöge  seiner  Bauweise  und  des  verwendeten  Materials
  und  nach  den  Einflüssen  der  Oertlichkeit  und  des  Klimas  beurtheilt  werden.

Auf  Zerstörung  durch  Brand  und  ähnliche  Ereignisse  ist  keine  Rücksicht  zu  nehmen;
eben  so  wenig  auf  die  Möglichkeit  der  Verlängerung  der  Dauer  durch  theilweisen  Neubau.

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