Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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2.  Für  Pfarrhöfe,  Kaplaneien  und  Helferhänser.
S.  44.

Pfarrwohnungen,  Kaplaneien  und  Helferhäuser  sollen  in  der  Regel  aus  ##  heizbaren
Zimmern,  2  Kammern,  Küche  nebst  Speisekammer,  einer  Holzlege,  einem  Bretterverschlag
unter  Dach  und  weiterem  Dachraum  bestehen.

Bei  evangelischen  Pfarreien  und  Helfereien,  welche  zu  den  mittleren  oder  höheren
Diensten  gehören,  sind  zwei  weitere  unheizbare  Zimmer  anzunehmen.

Für  jeden  Dienstgehilfen,  welchen  der  Pfarrer  ständig  zu  halten  verpflichtet  ist,  wird
ein  weiteres  heizbares  Zimmer  gerechnet.

Das  Erdgeschoß  des  Wohnhauses  erhält  einen  gewölbten  Keller  von  mindestens  150
Quadratfuß")  Bodenfläche.  Die  Stockhöhe  wird  in  der  Regel  zu  10—1171)  im  Lichte  angenommen.
  Außerdem  ist  eine  Waschküche  und  bei  Pfarreien  in  Landgemeinden,  welche
keinen  Gemeindebackofen  haben,  ein  Backofen  zu  berechnen.  Da,  wo  schon  bisher  ein
Brunnen  vorhanden  ist  und  mit  den  Gebäuden  zu  unterhalten  war,  ist  auch  künftig  auf
einen  solchen  zu  rechnen.  Die  Bauarbeiten  sind  im  Stil  und  in  der  Ausführung  des
vermöglichen  Mittelstandes  anzunehmen,  ohne  daß  jedoch  in  Landgemeinden  und  kleineren
Städten  die  gesteigerten  Anforderungen  in  großen  Städten  zu  Grund  gelegt  werden
dürfen.  Aller  nöthige  Holzanstrich  muß  in  Oel  sein.  Tapeten  und  Anstricharbeiten  oder
Malereien  auf  Wände  und  Decken  bleiben  von  dem  Anschlag  ausgeschlossen  (Verordnung
vom  28.  November  1820).

F.  45.

Bei  isolirt  (nicht  in  der  Häuserreihe)  stehenden  Pfarrhäusern  wird  der  Hof  mit
einer  6J)  hohen  Mauer  oder  mit  einem  Zaun  geschlossen  angenommen,  je  nachdem  nämlich
  bisher  schon  eine  Mauer  oder  Zaun  vorhanden  waren.  Hofpflasterung  soll  nur  in  so
weit  zum  Neubau  berechnet  werden,  als  sie  bereits  vorhanden  oder  dringend  nothwendig  ist.

Wo  es  der  Oekonomie  wegen  nöthig  ist,  soll  eine  gemanerte  Dunggrube,  andernfalls
eine  Abfallgrube  berechnet  werden.

8.  46.

Wo  bisher  zum  Pfarrhof  ein  Küchengarten  gehörte,  wird  dessen  bisherige  Umfassungsart
  in  Anrechnung  gebracht;  der  etwa  schuldige  Beitrag  des  Nutznießers  ist  hiebei  besonders
  anzuschlagen.