Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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wenn  sich  auf  der  andern  Seite  des  Chors  eine  gleiche  Paramentenkammer  befindet,
  von  100  Qnuadratfußt)  Grundfläche;

5)  aus  einer  Empore  nach  der  Breite  der  Kirche.

F.  41.
Höhe  der  Kirchen.

Die  Höhe  der  Kirchen  beider  Confessionstheile  richtet  sich  nach  ihrem  architektonischen
Stile.  Uebrigens  dürfen  sie  in  ihrem  Innern  bei  einer  Breite  bis  zu  407  nicht  niedriger
als  dreißig  Fuß#))  sein;  größere  Kirchen  werden  verhältnißmäßig  höher.

Der  innere  Kirchenboden  soll  wenigstens  1½/J)  höher  liegen,  als  die  äußere  Grundfläche.

§.  42.
Baumaterial.

Die  Kirchen  werden  von  Stein  erbaut  bis  unter  Dach  und  mit  Breitziegeln  gedeckt.

Die  Thürme  werden  mit  Schiefer  oder  glasirten  Ziegeln  und  Bleigräthen  auf  allen
Kanten,  oder  auch  mit  einem  Material  nach  der  seitherigen  Bauart  gedeckt  angenommen.
Die  Thurmspitze  wird  mit  einem  metallenen  Knopfe  und  Stiefel  nebst  eisernem  Kreuze
oder  Windzeiger  versehen.  Der  innere  Kirchenboden  ist  in  den  Gängen  und  auf  seinen
freien  Plätzen  entweder  mit  Steinplatten,  oder,  wo  dies  bisher  schon  der  Fall  war,  mit
gut  gebrannten  Steinen,  die  Böden  der  Stühle  aber  sind  auf  trockener  Auffüllung  mit
Holz,  worunter  die  nöthigen  Luftzüge  anzubringen  sind,  zu  belegen.

S.  43.
Mobilienausstattung.

Die  Mobilienausstattung  der  Kirchen  wird,  je  nach  dem  Ritus  der  Gemeinde,  nicht
prächtig,  aber  auch  nicht  ärmlich,  sondern  anständig  angenommen.  Das  Gestühl  wird
entweder  ganz  von  hartem  Holze  berechnet  oder  von  starkem  weichem  Holze,  und  an  den
Brüstungen  und  den  Stuhldecken  längs  der  Gänge  und  freien  Plätze  mit  Oelfarbe  augestrichen.
  Ueberhaupt  muß  aller  innerer  Holzanstrich,  mit  Ausnahme  des  Anstrichs  der
Vertäfelung  der  Decke,  von  Oelfarbe  sein;  die  Wände  müssen  glatt,  die  Decke  ebenfalls
glatt  verpuzt  oder  vertäfelt  werden.

Sofern  sich  die  Bauverbindlichkeit  des  Zehentherm-)  auch  auf  Orgeln,  Kirchenglocken  und
Kirchenuhren  erstreckt,  ist  für  die  Schätzung  der  Kosten  der  neuen  Anschaffung  der  seitherige
  Bestand  maßgebend.