Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

122 
Für die Feststellung der Zahl innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Art. 3 ist 
in erster Linie die Seelenzahl der Pfarrgemeinde entscheidend; daneben kommt in Be— 
tracht: ob die Pfarrgemeinde eine geschlossene ist oder eine aus mehreren Filialien zu- 
sammengesetzte, in welchem Falle die Einhaltung der Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 durch 
die Feststellung einer gewissen Gesammtzahl (Art. 3) bedingt sein kann, außerdem der 
Umfang und die Beschaffenheit des kirchlichen Vermögens, die Größe des kirchlichen Auf- 
wands und das voraussichtliche Maß der Belastung der Pfarrgenossen. 
Es ist im Hinblick auf die Bestimmung in Art. 9 Abs. 2 thunlichst darauf Bedacht 
zu nehmen, daß die Zahl der Mitglieder des Kirchenstiftungsraths eine gerade ist. 
Wenn mehrere Filialien vorhanden sind und nicht aus jedem dersrroen zugleich ein 
Mitglied in den Kirchenstiftungsrath gewählt werden kann, so kann ein Turnus der ein- 
zelnen Filialien angeordnet werden, nach welchem aus denselben in den Kirchenstiftungs- 
rath zu wählen ist. 
Das Bischöfliche Ordinariat ist befugt, auf den Antrag oder nach Vernehmung des 
Kirchenstiftungsraths, sowie nach Vernehmung einerseits des Dekanatamts, andererseits 
des Oberamts die vor der ersten Wahl festgesetzte Zahl der Mitglieder des Kirchen- 
stiftungsraths abzuändern. 
F. 6. 
Der Gesamtkirchenstiftungsrath (Art. 1 Abs. 4) besteht aus den in Ein Kollegium 
vereinigten Mitgliedern (Art. 2 Ziff. 1—4) der Einzelkirchenstiftungsräthe. Als weiteres 
stimmberechtigtes Mitglied kommt hinzu noch der Kirchenpfleger der Gesamtpfarrgemeinde, 
wenn derselbe nicht der Zahl der Kirchenpfleger der Einzelpfarrgemeinden entnommen ist. 
Der der katholischen Kirche angehörige Kirchenpatron der zur Gesamtpfarrgemeinde 
gehörigen Einzelpfarrgemeinden kann auch an den Sitzungen des Gesamtkirchenstiftungs- 
raths mit berathender Stimme theilnehmen. 
Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths (Art. 2 Ziff. 4). 
(Zu Art. 5. 7. 8.) 
S. 7. 
In jeder Pfarrgemeinde (Art. 1 Abs.1 des Gesetzes) findet ein abgesondertes Wahl- 
verfahren statt, in einer über mehrere Orte sich erstreckenden Pfarrgemeinde in gemein- 
samem Zusammentritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.