Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Oberstrichtlerliche  Entscheldungen.  235

soferne  sie  das  pormittimus  erlangt  hat.  Es  ist  aber
zugleich  ausgesprochen,  daß  der  Unterhalt  nach  richterlichem
  Ermessen  festzustellen  ist  und  zwar  sowohl  die
dunestio  au  als  quomodo.  Wenn  das  Oberlandesgericht
bei  der  Entscheidung  der  strittigen  Frage  von  der  Ansicht
ausging,  daß  den  Ansprüchen  der  Klägerin  auf  Gewährung
  des  ihr  gebührenden  Unterhaltes  durch  die  Zuerkennung
  eines  monatlichen  Betrages  rc.  genügend  Rechnung
  getragen  ist,  und  darum  den  Antrag  auf  Herausgabe
von  Hauseinricht  ständen  abgewiesen  hat,  so  liegt
eine  Entscheidung  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  vor.
Steht  eine  Entscheidung  nach  billigem  Ermessen  in  Frage,
so  hat  der  Richter  keine  streng  juristische  Thätigkeit  auszuüben.
  Er  hat  nicht  nach  Rechtsregeln  zu  erkennen,
nicht  den  Fall  unter  einen  Rechtssatz  zu  subsummiren,
sondern  als  bonus  vir  nach  den  Grundsätzen  der  Billigkeit
  zu  arbitriren.  Verstößt  er  gegen  die  Grundsätze  der
Billigkeit,  so  kann  sein  Ausspruch  in  der  Berufungsinstanz
corrigirt  werden,  denn  der  Berufungsrichter  ist  gleichfalls
urbiter;  allein  dasselbe  gilt  von  dem  Revisionsrichter
nicht.  Ein  Verstoß  gegen  die  Billigkeit  ist  kein  rechtlicher
Verstoß  und  dieses  gilt  nicht  blos  für  den  Fall,  wenn
der  Richter  aus  gewissen  Umständen,  die  er  bei  der  Arbitrirung
  berücksichtigt,  irrige  Consequenzen  zieht,  sondern
auch  für  den  Fall,  wenn  er  Umstände  berücksichtigt,  die
für  das  arbitrium  irrelevant  sind  oder  relevante  Umstände
  für  irrelevant  erklärt.  Nur  wenn  er  bei  Feststellung
  des  Materials,  welches  er  dem  arbitrium  zu
Grunde  legte,  rechtsgrundsätzliche  Verstöße  begeht,  können
diese  zum  Gegenstand  einer  Revisionsbeschwerde  gemacht
werden.  Urtheil  vom  6.  December  1895;  Reg.-Nr.  1
139/95.

Zinsenansprüche  im  Handelsverkehr.  Rechtsirrthümlich
  wäre  es,  wenn  Revisionsklägerin  eine  irrige
Anwendung  des  Art.  290  HGB.  etwa  schon  deshalb  als