Oberstrichtlerliche Entscheldungen. 235
soferne sie das pormittimus erlangt hat. Es ist aber
zugleich ausgesprochen, daß der Unterhalt nach richterlichem
Ermessen festzustellen ist und zwar sowohl die
dunestio au als quomodo. Wenn das Oberlandesgericht
bei der Entscheidung der strittigen Frage von der Ansicht
ausging, daß den Ansprüchen der Klägerin auf Gewährung
des ihr gebührenden Unterhaltes durch die Zuerkennung
eines monatlichen Betrages rc. genügend Rechnung
getragen ist, und darum den Antrag auf Herausgabe
von Hauseinricht ständen abgewiesen hat, so liegt
eine Entscheidung nach freiem richterlichen Ermessen vor.
Steht eine Entscheidung nach billigem Ermessen in Frage,
so hat der Richter keine streng juristische Thätigkeit auszuüben.
Er hat nicht nach Rechtsregeln zu erkennen,
nicht den Fall unter einen Rechtssatz zu subsummiren,
sondern als bonus vir nach den Grundsätzen der Billigkeit
zu arbitriren. Verstößt er gegen die Grundsätze der
Billigkeit, so kann sein Ausspruch in der Berufungsinstanz
corrigirt werden, denn der Berufungsrichter ist gleichfalls
urbiter; allein dasselbe gilt von dem Revisionsrichter
nicht. Ein Verstoß gegen die Billigkeit ist kein rechtlicher
Verstoß und dieses gilt nicht blos für den Fall, wenn
der Richter aus gewissen Umständen, die er bei der Arbitrirung
berücksichtigt, irrige Consequenzen zieht, sondern
auch für den Fall, wenn er Umstände berücksichtigt, die
für das arbitrium irrelevant sind oder relevante Umstände
für irrelevant erklärt. Nur wenn er bei Feststellung
des Materials, welches er dem arbitrium zu
Grunde legte, rechtsgrundsätzliche Verstöße begeht, können
diese zum Gegenstand einer Revisionsbeschwerde gemacht
werden. Urtheil vom 6. December 1895; Reg.-Nr. 1
139/95.
Zinsenansprüche im Handelsverkehr. Rechtsirrthümlich
wäre es, wenn Revisionsklägerin eine irrige
Anwendung des Art. 290 HGB. etwa schon deshalb als