Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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8  9.  Die  Todesstrafe,  ausgenommen  wo  das  Kriegsrecht  sie  vorschreibt,  oder  das  See—
recht  im  Fall  von  Meutereien  sie  zuläßt,  so  wie  die  Strafen  des  Prangers,  der  Brandmar—
kung  und  der  körperlichen  Züchtigung,  sind  abgeschafft.

8.10.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.

Eine  Haussuchung  ist  nur  zulässig:

1)  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehls,  welcher  sofort  oder
innerhalb  der  nächsten  vier  und  zwanzig  Stunden  dem  Betheiligten  zugestellt  werden
  soll,

2)  im  Falle  der  Verfolgung  auf  frischer  That  durch  den  gesetzlich  berechtigten  Beamten,

3)  in  den  Fällen  und  Formen,  in  welchen  das  Gesetz  ausnahmsweise  bestimmten  Beamten
  auch  ohne  richterlichen  Befehl  dieselbe  gestattet.
Die  Haussuchung  muß,  wenn  thunlich,  mit  Zuziehung  von  Hausgenossen  erfolgen.
Die  Unpverletzlichkeit  der  Wohnung  ist  kein  Hinderniß  der  Verhaftung  eines  gerichtlich
Verfolgten.
§  11.  Die  Beschlagnahme  von  Briefen  und  Papieren  darf,  außer  bei  einer  Verhaftung
oder  Haussuchung,  nur  in  Kraft  eines  richterlichen,  mit  Gründen  versehenen  Befehls  vorgenommen
  werden,  welcher  sofort  oder  innerhalb  der  nächsten  vier  und  zwanzig  Stunden  dem
Betheiligten  zugestellt  werden  soll.
12.  Das  Briefgeheimniß  ist  gewährleistet.
Die  bei  strafgerichtlichen  Untersuchungen  und  in  Kriegsfällen  nothwendigen  Beschränkungen
  sind  durch  die  Gesetzgebung  festzustellen.

Art.  4.  8§  13.  Jeder  Deutsche  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck  und  bildliche
  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  adußern.

Die  Preßfreiheit  darf  unter  keinen  Umständen  und  in  keiner  Weise  durch  vorbeugende
Maaßregeln,  namentlich  Censur,  Concessionen,  Sicherheitsbestellungen,  Staatsauflagen,  Beschränkungen
  der  Druckereien  oder  des  Buchhandels,  Postverbote  oder  andere  Hemmungen  des
freien  Verkehrs  beschränkt,  suspendirt  oder  aufgehoben  werden.

Ueber  Preßvergehen,  welche  von  Amts  wegen  verfolgt  werden,  wird  durch  Schwurgerichte
  geurtheilt.

Ein  Preßgesetz  wird  vom  Reiche  erlassen  werden.

Art.  5.  §  14.  Jeder  Deutsche  hat  volle  Glaubens=  und  Gewissensfreiheit.

Niemand  ist  verpflichtet,  seine  religiböse  Ueberzeugung  zu  offenbaren.

§  15.  Jeder  Deutsche  ist  unbeschränkt  in  der  gemeinsamen  häuslichen  und  öffentlichen
Uebung  seiner  Religion.

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