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ber 1887 Ziff. I und der Anlage A desselben (Amtsblatt des Ministeriums des Innern
Nr. 34) gefertigte und nach dem Schlußsatz von Ziff. I des letztgenannten Erlasses er-
gänzte, beziehungsweise berichtigte Darstellung dem betreffenden Stiftungsrath zum
Zweck der weiteren Behandlung zugefertigt.
Der Stiftungsrath hat dieselbe sofort unter Vergleichung mit den Akten der Stif-
tungsverwaltung einer genauen Prüfung zu unterziehen und sich darüber zu erklären, ob
er sie richtig und vollständig erfunden habe. Wenn er sie zu beanstanden findet, hat er
die ergänzenden beziehungsweise berichtigenden Angaben beizufügen.
Auf Grund der anerkannten und nöthigenfalls vervollständigten und berichtigten
Darstellung hat der Stiftungsrath nach Maßgabe der Art. 22—24 des Gesetzes über
die katholischen Pfarrgemeinden beziehungsweise Art. 32—49 des Gesetzes über die
evangelischen Kirchengemeinden die Vorschläge über die Ausscheidung der Stiftungen und
die Auseinandersetzung in Betreff des Stiftungsvermögens zu machen und nebst der
Darstellung dem gemeinschaftlichen Oberamt vorzulegen.
Befinden sich ausnahmsweise in der Gemeinde theils für kirchliche, theils für andere
Zwecke bestimmte Stiftungen, welche in der Verwaltung der Ortsarmenbehörde stehen
(Art. 23 Abs. 1 und 2), so ist es Obliegenheit der Ortsarmenbehörde, diese Stiftungen
zu beschreiben und nach Art. 23 Abs. 1 und 2 die entsprechenden Vorschläge zu machen.
Das gemeinschaftliche Oberamt wird deshalb den Stiftungsrath beauftragen, wenn Fälle
dieser Art vorliegen, die Ortsarmenbehörde zur Fertigung einer Beschreibung der frag-
lichen in ihrer Verwaltung stehenden theilweise kirchlichen Stiftungen und Stellung der
bezüglichen Anträge zu veranlassen und sodann diese Aeußerung der Ortsarmenbehörde
mit derjenigen des Stiftungsraths selbst (Abs. 2 und 3) dem gemeinschaftlichen Ober-
amt vorzulegen.
Dem geistlichen Mitvorstand des Stiftungsraths ist es unbenommen, nach Ueber-
gabe der Darstellung an den Stiftungsrath durch das gemeinschaftliche Oberamt (Abs. 1)
aus der Darstellung und den Beilagen derselben behufs rechtzeitiger Vorbereitung der
dem Kirchenstiftungsrath nach §. 17 obliegenden Geschäfte Auszüge zu fertigen und dem
Kirchenstiftungsrath zur Kenntniß zu bringen.
Die Vorschläge des Stiftungsraths (Abs. 3), welche, wie diejenigen der Ortsarmen-
behörde (Abs. 1), nach gutächtlicher Vernehmung des Bürgerausschusses zu machen sind,