Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Grund der für die einzelnen Abschnitte ertheilten Hauptzensuren (8. 20) vom Vorsitzenden unter sinn- 
gemäßer Anwendung der im 8. 9 gegebenen Vorschriften festgesetzt. 
§. 24a. 
Die Fachprüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher 
sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§. 13 Absatz 2) sind dem Kandidaten 
erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der 
Rückgabe sämmtliche Behörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß 
der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die 
Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Abgangszeugnisses derjenigen Lehranstalt 
(5. 12b), welche der Kandidat zuletzt besucht hat, ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen 
Prüfung einzutragen. 
III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
S. 25. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinstimmung mit der zuständigen 
Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen (88. 5 und 12) 
Dispensation zu ertheilen. 
g. 26. 
Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten 
Jahre Approbirten von der die Approbation ausstellenden Behörde dem Reichskanzler mitgetheilt. 
§. 27. 
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 das 
Studium der Thierheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie 
nur das im §. 3. III. der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 635) 
bezeichnete Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen. 
Von der Verpflichtung zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung sind diejenigen Kan- 
didaten entbunden, welche bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 27. März 1878 
an einer thierärztlichen Lehranstalt inskribirt waren, dieselben sind dagegen bei der Schlußprüfung auch 
in den Naturwissenschaften zu prüfen. 
S. 28. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheere bestimmten Roß- 
ärzte mit nachfolgenden Vorbehalten Anwendung: 
a) die Militär-Eleven sind von der Prüfung im Hufbeschlag zu entbinden, falls sie eine solche
	        
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