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Art. 3.
1. Im Rechnungsjahr 1915 ist die Einkommensteuer mit 105 % der in Art. 18 des
Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze
zu erheben.
2. Die Vermögensteuer ist nach den Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes vom
1. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 107) mit 1 vom Tausend des steuerbaren Vermögens zu erheben.
3. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
Gesetzes vom pe (Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) zu erheben.
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,10 % des
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,10 % des steuerbaren Jahresertrags bestimmt.
4. Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. Dezember 1899 (Reg.Bl. S. 1163) zu erheben.
5. Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1899
(Reg. Bl. S. 1254) und des Gesetzes vom 12. August 1911 (Reg. Bl. S. 487) mit 1.5( 50 Pf.
von 100 40 des steuerpflichtigen Werts zu erheben.
6. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschafts-
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg.Bl. S. 514) zu erheben.
7. Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem durch das
Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149) abgeänderten Biersteuergesetz vom 4. Juli
1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes wird auf 22 AE für
den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt.
8. Die Ubergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 22 .X für den
Doppelzentner Malz zu erheben.
9. Die Übergangssteuer von Bier ist mit dem Mindestsatz von 4.X. 73 Pf. für das
Hektoliter Bier zu erheben.
10. Die unter das Allgemeine Sportelgesetz vom 16. August 1911 (Reg.Bl. S. 403)
fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetz sowie in dem Gesetz vom 8. Juli 1912
(Reg. Bl. S. 230) enthaltenen Sätzen und Bestimmungen, mit den aus den §§ 7 und 105