331
31. Oktober 1883, Reg. Blatt S. 222 fg.) auf Seite 1 hinter den Worten „wohnhaft zu
...·... »dieWorte,,ftaatsangehörigin....... «eingefügtwerden.
DemgemäßwirdhiemitunterBezugnahmcauf§§64und68derVollzugs-
verfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 (Reg. Blatt S. 260 fg.) Nach-
stehendes verfügt:
1) Die vom Ministerialrevisorat nen auszugebenden Formulare der Wandergewerbe-
scheine werden den Vordruck der neueingefügten Worte enthalten. Die bei den Ober-
ämtern vorhandenen bisherigen Formulare sind noch aufzubrauchen. Jedoch ist künftig
jedesmal bei Benützung eines solchen alten Formulars vor den Worten „ist befugt“ mit
Tinte einzutragen „staatsangehörig in“ und der Name des betreffenden Staats.
2) Im Falle der Ausstellung eines gemeinsamen Wandergewerbescheins für eine
Gesellschaft (§. 71 der Vollzugsverfügung vom 9. November 1883) ist für alle einzelnen
eingetragenen Mitglieder deren Staatsangehörigkeit anzugeben.
Die Staatsangehörigkeit der in einen Wandergewerbeschein eingetragenen Personen,
deren Mitführung zugelassen wird (§. 75 der Vollzugsverfügung vom 9. November 1883),
ist jedenfalls dann anzugeben, wenn diese Personen nicht Familienangehörige des Inhabers
des Wandergewerbescheins sind, welche dessen Staatsangehörigkeit theilen.
3) Das nach §. 64 Abs. 2 der Vollzugsverfügung vom 9. November 1883 behufs
Erwirkung eines Wandergewerbescheins beizubringende Zeugniß des Gemeinderaths hat
künftig auch die Angabe des Staats, welchem der Nachsuchende angehört, und des Er-
werbsgrunds der Staatsangehörigkeit (Abstammung, Legitimation, Verheirathung, Auf-
nahme oder Naturalisation, §. 2 fg. des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Er-
werbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit, Reg. Blatt von 1871 S. 26 der Bei-
lage zu Nr. 1) oder der Urkunde, aus welcher die Angabe über die Staatsangehörigkeit
entnommen wird, zu enthalten. Bestehen über die Staatsangehörigkeit des Nachsuchen-
den irgend welche Zweifel, so ist dies in dem gemeinderäthlichen Zeugniß zu bemerken.
4) Da in den bisher ausgestellten Wandergewerbescheinen keine Angabe über die
Staatsangehörigkeit enthalten ist, so sind in den behufs Wiedererlangung eines Wander-
gewerbescheins für das Jahr 1890 nach §. 64 Abs. 5 der Vollzugsverfügung vom 9. No-
vember 1883 erforderlichen Zeugnissen bezüglich jedes Nachsuchenden die in obiger Nr. 2
vorgeschriebenen Angaben hinsichtlich der Staatsangehörigkeit gleichfalls zu machen. Für
spätere Jahre genügt in den Fällen des §. 64 Abs. 5 auch bezüglich der Staatsangehörig-