Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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wesenheitsdauer von 4 bis 6 Stunden auf 1.AM 50 H festgestellt werden und daß für 
jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung von 3 / gereicht wird. 
Stuttgart, den 16. November 1889. 
Faber. Schmid. Renner. 
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend den Vollzug der von den Militärgerichten gegen Desertenre erkannten 
Vermögensbeschlagnahmen. 
Vom 30. November 18889. 
Zur Regelung des Vollzugs der von den Militärgerichten gegen Deserteure erkannten 
M 8 21aAMAI J. 
Ver h wird hiemit im Einvernehmen mit dem K. Kriegsministerium 
Nachstehendes verfügt. 
8. 1. 
Der Vollzug der von den Militärgerichten im Abwesenheitsverfahren gegen Deser- 
teure erkannten Beschlagnahmen des im deutschen Reich befindlichen Vermögens (ogl. 
§. 332 der R. St. P.O.) liegt auf Ersuchen der Militärbehörde dem Amtsgerichte des 
letzten Wohnortes oder in dessen Ermanglung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes 
des Flüchtigen nach Vorschrift des §. 334 der R.St. P.O. ob. 
. 2. 
Die Veröffentlichung des die Beschlagnahme anordnenden Urteils (8. 333 der 
R. St. P.O.) erfolgt durch die Militärbehörde. 
S. 3. 
Mit dem Ersuchen um den Vollzug der Beschlagnahme wird von der Militärbehörde 
dem Amtsgerichte eine beglaubigte Abschrift des die Beschlagnahme anordnenden Urteils 
mitgetheilt. 
Das Amtsgericht übergiebt diese Abschrift dem Ortsvorsteher des letzten Wohnorts 
oder in dessen Ermanglung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Flüchtigen behufs 
der Eintragung der Beschlagnahme in dem durch die Verfügung des Justizministeriums
	        
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