Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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C. 
Civilfestungsstrafanstalt Hohenasperg s. Festungsgefangene. 
Crailsheim. Ermächtigung der Stadtgemeinde Crailsheim zur Erwerbung des für eine Korrektion 
des Jagstflusses erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. König- 
liche Verordnung vom 22. Juli 1889. 243. 
D. 
Dampfkesselanlagen. Aussicht auf dieselben. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
16. Juli 1889. 240. 
Vorsichtsmaßregeln bei der Ausstellung beweglicher Dampfkessel. Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 16. Dezember 1889. 340. 
s. a. Fabrikinspektion. 
Deserteure s. Vermögensbeschlagnahmen. 
Diäten der Oberamtsgeometer s. Reisekosten. 
Dienstprüfungen s. Prüfungen. 
E. 
Eichwesen s. Aichwesen. 
Einjährig-freiwilliger Militärdienst. Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaft- 
liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst Seitens der höheren Lehran= 
stalten in Bayern, Württemberg und Baden, sowie Seitens des Kadettenkorps. Bekannt- 
machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 26. April 1889. 181. 
Behandlung der Gesuche um ausnahmsweise Anerkennung der Zeugnisse ausländischer 
Lehranstalten rücksichtlich der Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Bekanntmachung 
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 24. Mai 1889. 194. 
Gesammtverzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 15. Juli 1889. 244. 
Eisenbahnen und Eisenbahnbauten s. Verkehrsanstalten. 
Ellwangen s. Unfallversicherung. 
Ersatzwesen s. Wehrordnung. 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften (. Genossenschaften. 
Evangelische Kirchengemeinden. Ausführung des Gesetzes, betreffend die Vertretung der 
evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten, vom 
14. Juni 1887, über die Bildung der Organe der Kirchengemeinde und ihre Geschäftsbe- 
handlung (Art. 8— 29 und 50 ff.). Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens vom 21. März 1889. 45. 
Vollzug der die Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens ordnenden Art. 30—49 des 
Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden 
und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten. Verfügung der Ministerien des Innern 
und des Kirchen= und Schulwesens vom 25. März 1889. 65. 
s. a. Kirchengemeinderath.
	        
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