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Verfügnug der Ministerien der Austiz und der Finanzen zur Vollziehung des Gesehes vom 23. Mai 1890,
betreffend weitere Aenderungen des Gesetzes vom 19. September 1852 über die Steuer von Kapital-
Renten-, Dienst- und Berufscinkommen. Vom 9. Juni 1890.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 23. Mai 1890, betreffend weitere Aenderungen
des Gesetzes vom 19. September 1852 über die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst-
und Berufseinkommen (Reg. Blatt S. 105), wird hiemit Nachstehendes verfügt.
S. 1.
Aufgabe der Theilungsbehörden.
In denjenigen Verlassenschaftssachen, deren Erledigung zur Zuständigkeit der inlän-
dischen Theilungsbehörden gehört, haben die Bezirksnotare (in Verlassenschaftssachen von
Exemten der Vorstand oder Kommissär der Theilungsbehörde) die Erben, beziehungsweise
deren gesetzliche Vertreter in geeigneter Form (s. §. 3) auf die Bestimmungen des durch
Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 eingeführten Art. 11 à des Gesetzes vom 19. Sep-
tember 1852, betreffend die Stener von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufseinkommen,
hinzuweisen.
Diese Hinweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn kein Grund zu der Vermuthung
einer Steuerhinterziehung vorliegt.
Sie kann unterbleiben, wenn kein Aktiv-Nachlaß vorhanden oder wenn es bei der
Theilungsbehörde offenkundig ist, daß der Verstorbene in den letzten vier, beziehungsweise
(vergl. §. 4) drei Jahren kein steuerbares Einkommen bezogen hat.
S. 2.
Die Hinweisung (§. 1 Abs. 1) ist vorzunehmen, sobald Name und Aufenthaltsort
der Erben, beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreter, sowie der erfolgte Erbschaftsantritt
zur Kenntniß der Theilungsbehörde gelangt ist, gleichviel, ob die Theilung öffentlich oder
privatim gefertigt, unterlassen oder aufgeschoben wird.
Ist die Erklärung eines zur Erbschaft Berufenen darüber, ob er die Erbschaft an-
trete, beziehungsweise annehme, nicht so frühzeitig zu erwarten, daß voraussichtlich nach
Einlauf dieser Erklärung die Anmeldefrist noch eingehalten werden könnte, so hat die
Hinweisung schon vor dem Einlauf dieser Erklärung und für den Fall zu erfolgen, daß
die Erbschaft angetreten, beziehungsweise angenommen würde.