Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Besteht unter mehreren Personen Streit über ihre Berufung zur Erbschaft, so hat 
die Hinweisung an alle diejenigen zu geschehen, welche Erbansprüche erheben. 
8. 3. 
Die Hinweisung kann entweder schriftlich oder mündlich vorgenommen werden. 
Bei schriftlicher Vornahme sind gedruckte Formulare zu benützen, welche in der er- 
forderlichen Anzahl seitens der Bezirkssteuerämter zur Verfügung stehen; die Zustellung 
erfolgt durch den Amtsdiener gegen Empfangsbescheinigung oder durch die Post gegen 
Einlieferungsschein. 
Mündlich erfolgt die Hinweisung zu Protokoll des Bezirksnotars oder einer von dem- 
selben um die Vornahme ersuchten Behörde; geeigneten Falls ist hiemit die Zustellung 
des Formulars zu verbinden. 
Zur Entgegennahme der Hinweisung an Stelle des Anmeldepflichtigen ist auch ein 
Bevollmächtigter des letzteren legitimirt, vorausgesetzt, daß die Vollmacht sich auf die Er- 
klärung des Erbschaftsantritts erstreckt. 
Die erfolgte Hinweisung ist in den Verlassenschaftsakten zu beurkunden. 
S. 4. 
Umfang der Anmeldepflicht. 
Die Verpflichtung der Erben, beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreter, erstreckt sich 
auf die Anmeldung derjenigen von dem Erblasser nicht fatirten Einkommensbezüge, aus 
welchen die Steuer am Todestage des Erblassers nicht verjährt ist. Es kommen daher, 
wenn der Erblasser in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember gestorben ist, die letzten 
vier Fassionstermine, wenn er in der Zeit vom 1. Jannar bis 31. März gestorben ist, 
die letzten drei Fassionstermine in Betracht. Für diesen Zeitraum haben die Anmelde- 
pflichtigen den Einkommensstand des Erblassers je auf den Fassionstermin (1. April jeden 
Jahres) festzustellen, mit den etwa abgelegten Fassionen zu vergleichen und zutreffenden 
Falls das nicht oder zu wenig fatirte Einkommen anzumelden. 
Finden die Anmeldepflichtigen bei der Feststellung des Einkommenstands des Erb- 
lassers je auf den Fassionstermin der in Betracht kommenden Jahre Anstände, so können 
sie die Beihilfe des Bezirkssteueramtes des Wohnorts des Erblassers in Anspruch nehmen. 
Das Bezirkssteueramt ist verpflichtet, solchem Ansuchen zu entsprechen und hat hiebei nach 
Anleitung der Vorschrift in §. 8 Abs. 2 dieser Verfügung zu verfahren.
	        
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