112
oder zu wenig fatirten Einkommens (§. 4), den Namen, Stand und Wohnort des oder
der Anmeldenden.
S. S.
Prüfung der Aumeldung durch das Bezirkssteneramt.
Nach Einlauf einer Anmeldung, auf welcher sofort der Tag des Einlaufs zu ver-
merken ist, hat das Bezirkssteueramt zunächst in formeller Richtung zu prüfen, ob dieselbe
innerhalb des Laufes der Anmeldefrist eingekommen ist. War die Frist schon abgelaufen
und die Verfehlung bereits bei der Behörde angezeigt oder ein strafrechtliches Einschreiten
erfolgt, so ist die verspätete Anmeldung unwirksam und das Strafverfahren durchzuführen:
war aber noch keine Anzeige bei der Behörde oder noch kein strafrechtliches Einschreiten
erfolgt, so ist die Anmeldung trotz des Ablaufs der Frist als eine strafbefreiende nach-
trägliche Anmeldung zu behandeln.
Bei der materiellen Prüfung der Anmeldung ist zunächst von deren Richtigkeit und
Vollständigkeit auszugehen. Ergeben sich Anstände oder haben die Anmeldepflichtigen selbst
die Mitwirkung des Bezirkssteueramts in Anspruch genommen (§. 4 Abs. 2), so ist bei
der Feststellung der steuerbaren Einkommensbeträge, soweit die Verlassenschaftsaufnahme
überhaupt eine Ermittlung des Kapital= beziehungsweise Berufseinkommens des Erblassers
enthält, in der Regel der bei der Verlassenschaftsaufnahme ermittelte Stand des Ein-
kommens des Erblassers auf den ganzen rückwärts liegenden Zeitraum der Verjährungs-
frist festzuhalten, es sei denn, daß eine Veränderung dieser Einkommensbezüge durch die
Erben beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter glaubhaft gemacht wird oder sich aus be-
kannten Thatsachen ergibt. Das Bezirkssteueramt hat erforderlichen Falls zum Zweck
dieser Feststellung der Einkommensbezüge von den Befugnissen Gebrauch zu machen, welche
den Stenerbehörden in Art. 8 des Gesetzes vom 19. September 1852 eingeräumt sind.
Liegt Grund zu dem Verdacht vor, daß die Anmeldung wahrheitswidrige Angaben
enthält, so ist, übrigens erst nach Ablauf der Anmeldefrist, das Strafverfahren einzu-
leiten und der Steuernachtrag nach dem Ergebniß des Strafverfahrens festzustellen.
S. 9P.
Feststellung des Steuernachtrags.
Der Steuernachtrag (das Dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und
nicht verjährten Steuerbeträge) ist alsbald nach der Prüfung der Anmeldung festzustellen