Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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und, wenn möglich, noch bei der Theilungsbehörde behufs Berücksichtigung bei der Erb- 
auseinandersetzung anzumelden. Andern Falls ist der Steuernachtrag von den einzelnen 
Erben nach Verhältniß ihrer Erbantheile zu erheben, welche nöthigen Falls im Benehmen 
mit der Theilungsbehörde festzustellen sind. 
Macht ein Erbe geltend, daß er nicht bis zum ganzen Betrage des ihn treffenden 
Stenernachtrags aus der Erbschaft bereichert worden sei, so ist durch Einsichtnahme der 
Theilungsakten der Betrag der Bereicherung festzustellen und bis zu diesem Betrag der 
Stenernachtrag zu erheben. 
8. 10. 
Verjährung des Steuernachtrags. 
Die dreijährige Verjährung der Nachforderung des Steuernachtrags beginnt mit dem 
Tage, an welchem die gesetzliche beziehungsweise die verlängerte Anmeldefrist abgelaufen ist. 
§. 11. 
Uebergangsbestimmung. 
Die Anmeldepflicht der Erben und die Verpflichtung derselben zur Entrichtung des 
Stenernachtrags erstreckt sich nur auf solche Fälle, in welchen der Erblasser nach dem In- 
krafttreten des Gesetzes vom 23. Mai 1890 gestorben ist. Untersuchungen und Anzeigen 
gegen einen vor diesem Zeitpunkt verstorbenen Erblasser sind strafrechtlich nicht weiter zu 
verfolgen; etwaige Steuernachholungen sind in diesen Fällen im einfachen Betrag fest- 
zustellen und einzuziehen. 
Stuttgart, den 9. Juni 1890. Faber. Renner. 
Verfügung des Ministeriums des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Lekanntmachung von Abänderungen und Ergänzungen der Wehrordnung 
vom 22. November 18688. Vom 31. Mai 1890. 
Nachdem die Kaiserliche Genehmigung zur Abänderung und Ergänzung der Wehr- 
ordnung vom 22. November 18887) in dem Nachtrag zu Nr. 12 des Centralblatts für 
das Deutsche Reich vom 22. März 1890 verkündigt worden ist, wird dieselbe durch nach- 
folgenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. Mai 1890. Schmid. Steinheil. 
*) Württ. Reg. Blait von 1889 S. 5.
	        
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