Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Laubvögel, 
Lerchen, 
Mauersegler, 
Meisen, 
Nachtigall, 
Nachtschwalbe (Ziegenmelker), 
Pieper, 
Rohrsänger, 
Rothkehlchen, 
Rothschwänzgchen, 
Schmätzer, 
Schwalben, 
Spechte. 
Spechtmeise (Baumklette), 
Sprosser, 
Wendehals, 
Wiedehopf, 
Zaunkönig. 
S. 3. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 2, Art. 53 des Landes- 
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871|] kann für die nach dem Reichsgesetze geschützten 
g. 5. 
Vögel, welche dem jagdbaren Feder= und Haarwilde und dessen Brut und Jungen, sowie Fischen und deren 
Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den Jagd- 
oder Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getödtet werden. 
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen, Saatkämpen und Schonungen 
Schaden anrichten, können die von den Landesregierungen bezeichneten Behörden den Eigenthümern und Nutzungs- 
berechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst= und Feldhütern, Flur- 
schützen 2c.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens nothwendig ist, das Tödten solcher Vögel innerhalb der 
betroffenen Oertlichkeiten auch während der im §. 3 Absatz 1 bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten und der 
Verkauf der auf Grund solcher Erlaubniß erlegten Vögel sind unzulässig. 
Ebenso können die im Absatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen von den Bestimmungen in 8§. 1 bis 
3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit 
und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen. 
Der Bundesrath bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die im Absatz 2 und 3 bezeichneten 
Ausnahmen statthaft sein sollen.
	        
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