Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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der Beitragsperioden ist zu berücksichtigen, daß in Folge von allzugroßen Beitragsperioden 
die jedesmaligen Beiträge einen für manche Betheiligte drückenden Betrag erreichen, zu 
oft außerterminliche Beitragserhebungen nothwendig werden, vielfach Berichtigungen und 
Nachzahlungen zu bewirken sind und leicht Ausfälle an Beiträgen entstehen. 
S. 48. 
Die Höhe des für den einzelnen Versicherten einzuziehenden Beitrags wird von 
dem den Einzug besorgenden Krankenkassenorgan beziehungsweise der Ortsbehörde für 
die Arbeiterversicherung, vorbehaltlich der Entscheidung von Streitigkeiten (§. 122 des 
Reichsgesetzes), nach §§. 96—98 in Verbindung mit F§. 22 des Reichsgesetzes berechnet. 
Bei Berechnung des einzuziehenden Beitrags ist zu beachten, daß für die Bestimmung 
der Lohnklasse, nach welcher die Beiträge zu entrichten sind, ein niedrigerer als der nach 
den Vorschriften des §. 22 Abs. 2 Ziff. 15 des Reichsgesetzes sich berechnende Jahres- 
arbeitsverdienst in keinem Falle, insbesondere auch dann nicht zu Grunde gelegt werden 
darf, wenn der thatsächliche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten ein niedrigerer ist. 
Dagegen ist die Entrichtung der Beiträge nach einer höheren Lohnklasse als der- 
jenigen, welche sich aus der Anwendung der eben angeführten Ziff. 1— 5 ergibt, in keinem 
Fall zu beanstanden, wenn Arbeitgeber und Versicherter darüber einverstanden sind. Viel- 
mehr hat der den Einzug besorgende. Beamte, wenn es sich um Personen handelt, deren 
thatsächlicher Jahresarbeitsverdienst den nach §. 22 Abs. 2 Ziff. 1—5 des Reichsgesetzes 
sich berechnenden zweifellos beträchtlich überschreitet (z. B. bei Bediensteten der Amts- 
körperschaften, Gemeinden und Stiftungen, Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen, höher 
gelohnten Arbeitern, welche Hülfskassen angehören), die Betheiligten vor dem Einzug der 
Beiträge ausdrücklich darüber zu befragen, ob nicht ein höherer Jahresarbeitsverdienst 
beziehungsweise welcher der Berechnung der Beiträge zu Grund gelegt werden soll. 
8. 49. 
Der Arbeitgeber hat dem einziehenden Beamten den Betrag der schuldigen Beiträge 
baar zu bezahlen und gleichzeitig die Quittungskarten der betheiligten Versicherten, soferne 
dieselben nicht bei der Einzugsstelle hinterlegt sind (vgl. §. 115 des Reichsgesetzes), vor- 
zulegen. 
Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken der Versicherungsanstalt 
sind von dem einziehenden Beamten in die Quittungskarte des Versicherten einzukleben
	        
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