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Hat er in dem Oberamtsbezirke, in welchem er nach der eingetretenen Erhöhung des
Steuerkapitals den Gewerbebetrieb weiter fortsetzt, die Ausdehnungsabgabe aus der alten
Staatsgewerbesteuer schon bezahlt, so ist für diesen Oberamtsbezirk die Ausdehnungs-
abgabe auf den dem fünften Theil der neuen Staatsgewerbesteuer entsprechenden Betrag
zu erhöhen und der sich ergebende Mehrbetrag zu erheben.
8. 12.
Der Hausirgewerbetreibende, dessen Steuerkapital erhöht wird, nachdem zuvor von
ihm die Ausdehnungsabgabe aus dem alten Staatssteuerbetrag für mehrere Oberamts-
bezirke vorausbezahlt worden ist, hat bei der Amtspflege in einem der Bezirte, in
welchem er sein Gewerbe noch betreiben will, die Beurkundung über die neue Staats-
steuer (§. 8 Ziff. 5) vor der Fortsetzung seines Betriebes vorzuzeigen.
Von der Amtspflege sind sodann die Ausdehnungsabgaben für diejenigen Oberamts-
bezirke, für welche sie voraus entrichtet worden sind, und in welchen der Betrieb noch fort-
gesetzt werden will, je auf den fünften Theil der neuen Staatssteuer zu erhöhen und die
Mehrbeträge zu erheben.
S. 13.
Die Bestimmungen in §. 6 finden auch auf die Ausdehnungsabgabe Anwendung.
S. 14.
Ueber die Entrichtung der Ausdehnungsabgabe ist dem Hausirgewerbetreibenden nach
dem in der Anlage abgedruckten
Muster
eine Bescheinigung, welche den Namen und Wohnort desselben, den Zeitraum und die
Oberamtsbezirke, für welche die Ausdehnungsabgabe bezahlt oder nachbezahlt worden ist,
Ort und Tag der Zahlung, sowie deren Betrag enthält, auszustellen.
Die Bescheinigung über die Entrichtung der Abgabe hat der Gewerbetreibende nach
Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes während der Ausübung seines Gewerbebetriebes stets bei sich
zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, soferne
er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der
Bescheinigung einzustellen.