Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Hat er in dem Oberamtsbezirke, in welchem er nach der eingetretenen Erhöhung des 
Steuerkapitals den Gewerbebetrieb weiter fortsetzt, die Ausdehnungsabgabe aus der alten 
Staatsgewerbesteuer schon bezahlt, so ist für diesen Oberamtsbezirk die Ausdehnungs- 
abgabe auf den dem fünften Theil der neuen Staatsgewerbesteuer entsprechenden Betrag 
zu erhöhen und der sich ergebende Mehrbetrag zu erheben. 
8. 12. 
Der Hausirgewerbetreibende, dessen Steuerkapital erhöht wird, nachdem zuvor von 
ihm die Ausdehnungsabgabe aus dem alten Staatssteuerbetrag für mehrere Oberamts- 
bezirke vorausbezahlt worden ist, hat bei der Amtspflege in einem der Bezirte, in 
welchem er sein Gewerbe noch betreiben will, die Beurkundung über die neue Staats- 
steuer (§. 8 Ziff. 5) vor der Fortsetzung seines Betriebes vorzuzeigen. 
Von der Amtspflege sind sodann die Ausdehnungsabgaben für diejenigen Oberamts- 
bezirke, für welche sie voraus entrichtet worden sind, und in welchen der Betrieb noch fort- 
gesetzt werden will, je auf den fünften Theil der neuen Staatssteuer zu erhöhen und die 
Mehrbeträge zu erheben. 
S. 13. 
Die Bestimmungen in §. 6 finden auch auf die Ausdehnungsabgabe Anwendung. 
S. 14. 
Ueber die Entrichtung der Ausdehnungsabgabe ist dem Hausirgewerbetreibenden nach 
dem in der Anlage abgedruckten 
Muster 
eine Bescheinigung, welche den Namen und Wohnort desselben, den Zeitraum und die 
Oberamtsbezirke, für welche die Ausdehnungsabgabe bezahlt oder nachbezahlt worden ist, 
Ort und Tag der Zahlung, sowie deren Betrag enthält, auszustellen. 
Die Bescheinigung über die Entrichtung der Abgabe hat der Gewerbetreibende nach 
Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes während der Ausübung seines Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, soferne 
er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der 
Bescheinigung einzustellen.
	        
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