Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und 
nicht innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, 
bei Sendungen mit lebenden Thieren (§. 12) nicht spätestens 2 Tage 
(d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird. 
11) In demselben §. 45 ist am Schluß des Absatzes VII anzufügen: 
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1 44 
nur in dem Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rück- 
sendung die Behandlung nach Vorschrift des §. 12 a Absatz I ausdrücklich 
verlangt hat. 
Stuttgart, den 27. Dezember 1890. 
Mittnacht. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1891. 
Vom 23. Dezember 1890. 
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 11. März 1833, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt 
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abände- 
rungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmark- 
rechnung (Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren ange- 
fallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1891 in der Weise bestimmt, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 
14. März 1853 §. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
e 
zu betragen hat. zehn Pfennig 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
k. Is. an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
	        
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