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zutrifft, nur das Ordenszeichen mit Schwertern neben den weiteren Insignien
der höheren Klasse zu tragen haben;
daß künftig die Auszeichnung der Schwerter auch auf den Sternen der
Großkreuze und Commenthure anzubringen ist
und daß die einschlägigen Paragraphen der Statuten des Ordens der
Württembergischen Krone und des Friedrichsordens eine diesen Bestimmungen
gemäß theilweise abgeänderte Fassung erhalten.
Ferner haben Seine Majestät allergnädigst zu genehmigen geruht:
daß denjenigen Inhabern von Orden mit Schwertern, welche die im Feld-
zug 1870/71 erworbene Dekoration mit Schwertern in Folge späteren Vor-
rückens in eine höhere Ordensklasse zurückzugeben hatten, auf ihr Gesuch die
ursprünglich mit Schwertern verliehene Dekoration, gegen Ablegung der Schwerter
an der inzwischen erhaltenen höheren Ordensklasse, wieder zugestellt werden darf.
Hienach werden die betreffenden Bestimmungen der Ordensstatuten folgende Fassung
erhalten und zwar:
in den Statuten des Ordens der Württembergischen Krone.
§. 3 zweiter Absatz.
Zur Belohnung militärischer Verdienste im Kriege wird der Orden in seinen sämmt-
lichen Klassen mit Schwertern verliehen.
§. 4 Ziffer 5 zweiter Absatz.
Die Auszeichnung der Schwerter besteht in zwei kreuzweise zusammengelegten
Schwertern von Gold, welche bei sämmtlichen Ordenskreuzen am Ringe und wo solche
oben mit der Krone versehen sind, unterhalb der letzteren, bei den Sternen der Groß-
kreuze und Commenthure auf den Strahlen des Sterns unter dem Schild liegend und
letzteren durchkreuzend, angebracht werden.
§. 11 zweiter Absatz.
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter als Kriegsdekoration
verliehen war, behalten das mit Schwertern verliehene Ordenszeichen bei dem Vorrücken
in eine höhere Klasse des Ordens neben dem neuen Ordenszeichen bei; bildet jedoch das
erstere zugleich einen Bestandtheil der höheren Ordensklasse, so ist nur das Ordenszeichen
mit Schwertern neben den weiteren Insignien der höheren Ordensklasse zu tragen;