Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

62 
zutrifft, nur das Ordenszeichen mit Schwertern neben den weiteren Insignien 
der höheren Klasse zu tragen haben; 
daß künftig die Auszeichnung der Schwerter auch auf den Sternen der 
Großkreuze und Commenthure anzubringen ist 
und daß die einschlägigen Paragraphen der Statuten des Ordens der 
Württembergischen Krone und des Friedrichsordens eine diesen Bestimmungen 
gemäß theilweise abgeänderte Fassung erhalten. 
Ferner haben Seine Majestät allergnädigst zu genehmigen geruht: 
daß denjenigen Inhabern von Orden mit Schwertern, welche die im Feld- 
zug 1870/71 erworbene Dekoration mit Schwertern in Folge späteren Vor- 
rückens in eine höhere Ordensklasse zurückzugeben hatten, auf ihr Gesuch die 
ursprünglich mit Schwertern verliehene Dekoration, gegen Ablegung der Schwerter 
an der inzwischen erhaltenen höheren Ordensklasse, wieder zugestellt werden darf. 
Hienach werden die betreffenden Bestimmungen der Ordensstatuten folgende Fassung 
erhalten und zwar: 
in den Statuten des Ordens der Württembergischen Krone. 
§. 3 zweiter Absatz. 
Zur Belohnung militärischer Verdienste im Kriege wird der Orden in seinen sämmt- 
lichen Klassen mit Schwertern verliehen. 
§. 4 Ziffer 5 zweiter Absatz. 
Die Auszeichnung der Schwerter besteht in zwei kreuzweise zusammengelegten 
Schwertern von Gold, welche bei sämmtlichen Ordenskreuzen am Ringe und wo solche 
oben mit der Krone versehen sind, unterhalb der letzteren, bei den Sternen der Groß- 
kreuze und Commenthure auf den Strahlen des Sterns unter dem Schild liegend und 
letzteren durchkreuzend, angebracht werden. 
§. 11 zweiter Absatz. 
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter als Kriegsdekoration 
verliehen war, behalten das mit Schwertern verliehene Ordenszeichen bei dem Vorrücken 
in eine höhere Klasse des Ordens neben dem neuen Ordenszeichen bei; bildet jedoch das 
erstere zugleich einen Bestandtheil der höheren Ordensklasse, so ist nur das Ordenszeichen 
mit Schwertern neben den weiteren Insignien der höheren Ordensklasse zu tragen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.