Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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in den Statuten des Friedrichsordens. 
g. 3 letzter Absatz. 
Zur Belohnung militärischer Verdienste im Kriege wird der Orden in seinen sämmt- 
lichen Graden mit Schwertern verliehen. 
§. 4 Ziffer 5 letzter Absatz. 
Die Auszeichnung der Schwerter besteht aus zwei kreuzweise zusammengelegten 
Schwertern von Gold, welche bei sämmtlichen Ordenskrenzen am Ringe, bei den Sternen 
der Großkreuze und Commenthure auf den Strahlen des Sterns unter dem Schild liegend 
und letzteren durchkrenzend getragen werden. 
§. 9 zweiter Absatz. 
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter als Kriegsdekoration 
verliehen war, behalten das mit Schwertern verliehene Ordenszeichen bei dem Vorrücken 
in einen höheren Grad des Ordens neben dem neuen Ordenszeichen bei; bildet jedoch 
das erstere zugleich einen Bestandtheil des höheren Ordensgrades, so ist nur das Ordens- 
zeichen mit Schwertern neben den weiteren Insignien des höheren Ordensgrades zu tragen. 
Dies wird hiemit unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß Gesuche um Wieder- 
zustellung von im Feldzug 1870|71 erworbenen Dekorationen mit Schwertern, welche in 
Folge des Vorrückens in eine höhere Ordensklasse von den betreffenden Inhabern zum 
Ordensschatz zurückgegeben wurden, an das K. Ordenssekretariat zu adressiren sind. 
Stuttgart, den 1. März 1890. 
Mittnacht. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der polizeiordnung für die 
Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar. 
Vom 27. Februar 1890. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird be- 
züglich der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar (zu vergl. 
die Verfügungen vom 15. Mai 1884, Reg. Blatt S. 57, und vom 24. Dezember 1886, 
Reg. Blatt S. 375, sowie Bekanntmachung vom 10. Oktober 1889, Reg. Blatt S. 313) 
das Folgende verfügt:
	        
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