Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, an- 
zuzeigen. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das 
Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des 
Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 500 Mark gegen die 
ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafe fließt in die Zu- 
schußkasse zur Invaliditäts= und Altersversicherung für Angehörige der Verkehrsanstalten. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung oder kommt eine Wahl 
nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dieß der Fall ist, die K. Stadtdirektion 
Stuttgart die Beisitzer aus der Zahl der bei der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsver- 
waltungbeschäftigten versicherten Personen zu ernennen. (§.19 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
S. S. 
Streitigkeiten, welche sich auf die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen der Vertreter 
der Arbeiter oder der Beisitzer beziehen, sind dem Ministerium der auswärtigen Ange- 
legenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, behufs Herbeiführung der Entscheidung 
des Reichs= beziehungsweise des Landesversicherungsamts anzuzeigen. (§§. 89, 92 und 
93 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
§. 9. 
Die von den Vertretern der Kassenmitglieder gewählten Vorstandsmitglieder der in 
§. 2 genannten Krankenkassen wählen alle 2 Jahre zum Zweck der Theilnahme an den 
Unfalluntersuchungen aus der Zahl der Kassenmitglieder je für ihren Wahlbezirk einen 
Bevollmächtigten und zwei Ersatzmänner. 
Wählbar sind nur großjährige, der Eisenbahn= und Bodenseedampfschiffahrtsverwal- 
tung angehörige und gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder, welche sich im Besitz der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. (§. 45 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 
Ueber jede Wahl ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche der Generaldirek= 
tion der Staatseisenbahnen vorzulegen ist.
	        
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