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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend den Handelsvertrag mit der Türkei.
Vom 18. Juni 1891.
Nachdem der Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und der Türkei vom 26. August 1890 ratifizirt und im Reichsgesetzblatt von 1891
S. 117 veröffentlicht worden ist, wird im Nachstehenden die von dem Reichskanzler durch
das Centralblatt für das Deutsche Neich (1891 S. 141) erlassene Bekanntmachung, be-
treffend den eine Anlage des genannten Vertrags bildenden türkischen Eingangszolltarif,
vom 23. Mai 1891 hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 18. Juni 1891.
Der Staatsminister der Finanzen.
In Vertretung:
Schmid. Zeyer.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Nr. 1 des Vollziehungsprotokolls zu dem Freundschafts-, Handels= und
Schifffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 26. August 1890 (Neichs-
gesetzblatt 1891 Nr. 17) kommt der eine Anlage des Vertrags bildende Zolltarif für die Einfuhr
nach der Türkei bis auf weiteres nicht zur Anwendung.
Berlin, den 23. Mai 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Marschall.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend Tarisermäßigungen für Handlungereisende auf den Oesterreichischen Staatsbahnen.
Vom 18. Juni 1891.
Nach den in der Anlage A abgedruckten Bestimmungen der K. K. Generaldirektion
der Oesterreichischen Staatsbahnen werden die Musterkoffer von Handlungsreisenden,
welche eine Legitimationskarte mit sich führen, zu dem von 0,2 auf 0,1 Kreuzer für je
10 Kilogramm und 1 Kilometer ermäßigten Satze befördert. Diese Begünstigung wird
auch den deutschen Handlungsreisenden gewährt, wenn sie sich über ihre Eigenschaft als